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  • · Fachbeitrag · Reisekosten

    „Flexpreis“-Tarif der Deutschen Bahn ist stets erstattungsfähig

    | Immer wieder werfen Gerichte den Anwälten bei der Kostenfestsetzung vor, Sparangebote der Deutschen Bahn weder geprüft noch genutzt zu haben. Das BVerwG hat mit diesem Unsinn jetzt Schluss gemacht. Es hat entschieden: Reisekosten eines Verfahrensbeteiligten in Gestalt von Fahrkarten der Deutschen Bahn im sog. „Flexpreis“-Tarif sind stets erstattungsfähig i. S. v. § 162 Abs. 1 VwGO. Die Pflicht, die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung so niedrig wie möglich zu halten, führt nicht dazu, dass der Erstattungsanspruch auf den Betrag eines eventuellen Sparangebots („Super-Sparpreis“) reduziert wäre. |

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung gibt den Beteiligten im Hinblick auf ihre Pflicht, die Kosten gering zu halten, Planungssicherheit (BVerwG 27.6.19, 2 KSt 1.19, Abruf-Nr. 211207). Denn sie können nun Gerichtstermine rechtzeitig unter der Berücksichtigung konkreter Einsparmöglichkeiten planen und durchführen. Künftig genügt es nämlich, bei der Buchung von Bahntickets auf die von der Deutschen Bahn AG angebotenen sog. Flexpreis-Tickets zuzugreifen.

     

    Ein Beteiligter muss sich somit nicht auf die oft wechselnden „Super-Sparpreis-Fahrkarten“ der Deutschen Bahn AG verweisen lassen. Denn gerade die zeitliche Dauer eines Gerichtstermins ist nicht vorab sicher voraussehbar.

     

    Folge: Die Pflicht zur Wahl eines Sparangebots mit fester Zugbindung zu einem bestimmten Zeitpunkt ist damit ausgeschlossen. Eine Partei trifft nur die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (BGH PAK 12, 182). Flexpreis-Tickets und „Super-Spar-Angebote“ der Deutschen Bahn sind aber nicht gleichartig und auch nur bedingt gleichwertig, weil die Sparangebote den Reisenden von vornherein in der Wahl des Beförderungsmittels einschränken.

     

    MERKE | Darüber hinaus folgt im Fall unvorhergesehener kurzfristiger Termins-aufhebungen durch das Gericht bei der Inanspruchnahme von Sparangeboten der Deutschen Bahn mit Zugbindung, dass diese ‒ anders als Flexpreis-Tickets ‒ nicht stornierbar und umtauschbar sind. Sie können sich im Ergebnis mithin als teurere Variante darstellen, weil sowohl das nicht umtauschbare Ticket für den aufgehobenen Gerichtstermin als auch die weitere Fahrkarte für den neuen Gerichtstermin als notwendige Reisekosten nach § 4 Abs. 1 S. 2 BRKG oder § 5 Abs. 1 JVEG erstattungsfähig wären.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Die einzelnen Entschädigungen nach dem JVEG, RVG prof. 17, 219
    Quelle: Ausgabe 11 / 2019 | Seite 187 | ID 46125631