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Anwalt bricht zu Gericht auf: Es zählt der Kanzleisitz
Das Gericht will die Reisekosten einer Anwältin nicht festsetzen, da diese einer anwaltlichen Partnerschaft angehört, die auch eine Niederlassung am Gerichtsort hat. Das BVerwG sagt dazu klar: Die Reisekosten sind zu erstatten, denn die Niederlassung ist keine Zweigstelle der Kanzlei der Anwältin (25.9.25, 11 KSt 4.25 [11 A 6.24], Abruf-Nr. 251403 ).
Für das BVerwG spielt die Niederlassung der Partnerschaft i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 1 PartGG für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten keine Rolle. Die Anwältin ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Hamburg und unterhält dort auch ihre Kanzlei. Der eigene Kanzleisitz ist für die Reisekosten entscheidend. Reist sie von dort zu einem Termin nach Leipzig, ist dies eine Geschäftsreise (Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG). Die Niederlassung der Partnerschaftsgesellschaft in Leipzig ist keine Zweigstelle ihrer Kanzlei. Jene Niederlassung ist eine selbstständige Kanzlei, die entsprechend § 1 Abs. 3 PartGG und § 27 Abs. 1 BRAO von den dort tätigen Mitgliedern der Anwaltskammer Sachsen eingerichtet und betrieben wird. Das BVerwG bestätigte insoweit seine Linie zur Frage der Erstattungsfähigkeit, wenn Anwälte Partnerschaften entfernt von ihrem Kanzleisitz angehören (4.7.17, 9 KSt 4.17 [9 A 33.15]).
(mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)
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