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  • · Fachbeitrag · OWiG-Verfahren

    So ist in verwaltungsrechtlichen OWiG-Verfahren abzurechnen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | In der Praxis besteht offensichtlich ein Problem bei der Abrechnung von verwaltungsrechtlich eingeleiteten OWiG-Verfahren. Die Redaktion erreichen hierzu immer wieder Fragen. Zuletzt berichtete uns ein Leser folgenden Fall: Ein gegen den Mandanten eingeleitetes OWiG-Verfahren wegen Beschneidens von Sträuchern/Hecken während der Schonzeit (1.3. bis 30.9.) wurde nach Stellungnahme des bevollmächtigten Rechtsanwalts eingestellt. Ist hier nach Teil 5 des VV RVG oder Teil 2 VV RVG abzurechnen? |

     

    1. Um welches Verfahren handelt es sich?

    Obwohl es sich vorliegend um ein verwaltungsrechtliches OWiG-Verfahren handelt, ist nicht nach Teil 2 des VV, sondern nach Teil 5 des VV abzurechnen. Dies gilt auch, obwohl die Vorbem. 5.1 Abs. 1 VV RVG vom „Verteidiger“ spricht.

     

    Teil 5 des VV gilt vielmehr für alle Verfahren nach dem OWiG. Im vorliegenden Fall stellt nach § 69 Abs. 3 Nr. 13 BNatSchG das nicht genehmigte Beschneiden einer Hecke (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG) außerhalb der Schonzeit eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese wird nach § 36 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 70 Nr. 3 BNatSchG von der zuständigen Landesbehörde verfolgt.

     

    2. So ist zu rechnen

    Nach § 69 Abs. 7 HS. 2 BNatSchG kann eine Geldbuße von bis zu 10.000 EUR verhängt werden. Gemäß Vorb. 5.1 Abs. 2 S. 1 VV RVG ist damit also Grundlage für die anzusetzende Gebühr die festgesetzte Geldbuße. Ist ‒ wie hier ‒ noch keine festgesetzt worden, ist nach Vorb. 5.1 Abs. 2 S. 2 RVG VV der „mittlere Betrag“ des Bußgeldrahmens zugrunde zu legen. Es wird also der Mindest- mit dem der Höchstbetrag addiert und durch zwei geteilt.

     

    Mindestbetrag einer Geldbuße sind 5 EUR (§ 17 Abs. 1 OWiG). Addiert mit dem Höchstbetrag von 10.000 EUR, ergibt sich danach ein mittlerer Betrag von 5.002,50 EUR und damit als Verfahrensgebühr die Gebühr Nr. 5105 VV RVG. Die Erledigungsgebühr nach Nr. 5115 VV RVG dürfte ebenfalls verdient sein. Ausgehend von der jeweiligen Mittelgebühr ist wie folgt abzurechnen:

     

    • Abrechnung

    Grundgebühr, Nr. 5100 VV RVG

    100,00 EUR

    Verfahrensgebühr, Nr. 5105 VV RVG

    170,00 EUR

    Erledigungsgebühr, Nr. 5115 VV RVG

    170,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

        87,40 EUR

    547,40 EUR

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2020 | Seite 13 | ID 46218285