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  • · Fachbeitrag · Mandatskündigung

    Entfallen des anwaltlichen Vergütungsanspruchs

    | Wird das anwaltliche Mandat vom Mandanten gekündigt, stellt sich oft die Frage, ob der Anwalt ggf. noch Gebühren geltend machen kann. Das KG hat sich aktuell mit dieser Frage befasst. |

     

    Sachverhalt

    Die Beklagte B hatte sich an den klagenden Rechtsanwalt R gewandt, um Vergütungsansprüche einer Notarin abzuwehren. Nach Erstberatung beauftragte B den R mit der Abwehr dieser Ansprüche sowie darüber hinaus mit dem Entwurf von 2 Grundstücksübertragungsverträgen. Mit Schreiben vom 10.10.14 kündigte B das Mandat hinsichtlich der Fertigung der Grundstücksübertragungsverträge. Begründung: Sie benötige noch Bedenkzeit und wolle die Häuser erst noch schätzen lassen. Daraufhin rechnete R gegenüber B viermal ab und zwar 952 EUR für die Erstberatung, 1.689,80 EUR für die außergerichtliche Tätigkeit sowie 16.342,27 EUR und 9.202,27 EUR für den Entwurf der beiden Grundstücksübertragungsverträge. Daraufhin berief sich B auf den Wegfall der Vergütungspflicht bzgl. des Auftrags zur Fertigung der Grundstücksübertragungsverträge wegen steuerschädlicher Vertragsgestaltung sowie auf eine sittenwidrige Überhöhung des Honorars wegen der Vergütungen für die Erstberatung und die außergerichtliche Tätigkeit gegenüber der Notarin. Das LG hat B zur Zahlung der Rechnungen betreffend die Erstberatung und für die außergerichtliche Tätigkeit verurteilt und die Klage i. Ü. abgewiesen. Gegen die Klageabweisung im Übrigen wendet sich R ‒ erfolglos ‒ mit der Berufung.

     

    • Leitsatz: KG 8.6.18, 9 U 41/16

    Eine am Sinn und Zweck orientierte Auslegung des § 628 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt, dass auch ein nachgeschobener Kündigungsgrund, der im Zeitpunkt der Kündigung schon bestand, dem kündigenden Dienstberechtigten aber seinerzeit noch nicht bekannt war, die Kündigung im Sinne der Vorschrift veranlasst haben kann (KG 8.6.18, 9 U 41/16, Abruf-Nr. 202931).