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    Antragsbefugnis zur Kostenfestsetzung bei Tod der Prozesspartei

    | Immer wieder kommt es vor, dass der Beklagte während des Prozesses verstirbt. Was aber, wenn weder sein Prozessbevollmächtigter noch dessen Erben (2 Kinder, Ehefrau) dies dem Gericht mitteilen und ein klageabweisendes Urteil ergeht, durch das dem Kläger die Verfahrenskosten auferlegt werden? Können die 3 Erben dann die Kostenfestsetzung beantragen? |

     

    Antwort: Nein. Nach § 103 Abs. 1 ZPO kann ein Anspruch auf Erstattung von Prozesskosten nur aufgrund eines für die Vollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Antragsbefugt ist nur der, zu dessen Gunsten im Titel eine Kostengrundentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO ergangen ist (BGH RVG prof. 09, 37).

     

    MERKE | Stirbt der im Titel genannte Kostengläubiger nach Rechtshängigkeit, tritt die Rechtskraftwirkung des Urteils unter den Voraussetzungen des § 325 ZPO auch für dessen Rechtsnachfolger ein. Durch den Tod der Partei werden die Erben aber nicht automatisch in die Kostengrundentscheidung mit einbezogen. Um den dem Grunde nach zugesprochenen Kostenerstattungsanspruch durchsetzen zu können, bedarf der Rechtsnachfolger nach § 727 ZPO einer Umschreibung des Titels in Gestalt einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2018 | Seite 201 | ID 45519536