Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Kostenpraxis

    Gleichzeitig öffentliche Zustellung von KFA und KFB beantragen und Anspruch sichern

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Ist der Unterlegene unbekannt verzogen und wird die gerichtliche Entscheidung (i. d. R. ein Versäumnisurteil) deshalb öffentlich zugestellt, stellt sich im Kostenfestsetzungsverfahren folgende Frage: Sind der Kostenfestsetzungsantrag (KFA) und der Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) jeweils gesondert öffentlich zuzustellen oder ist die öffentliche Zustellung zusammen möglich? |

     

    1. Praxisübung verstößt gegen Grundsatz des rechtlichen Gehörs

    Es entspricht einer weit verbreiteten Praxis und §§ 103, 104 ZPO, wenn im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu dessen Vereinfachung der KFB sofort erlassen wird und dem Antragsgegner zusammen mit dem Beschluss die Kostenrechnung und der KFA mit übersandt werden. Allerdings widerspricht ein solches Vorgehen dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (OLG Düsseldorf MDR 11, 1500; LG Leipzig Rpfleger 22, 481).

     

    2. Nachträgliche Heilung möglich

    Dennoch kann ein solcher Mangel durch die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Die Nachholung entspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen (vgl. BVerfG NVwZ 09, 580; OLG Düsseldorf, a. a. O.). Um schnell einen Vollstreckungstitel über Ihre Kostenerstattungsansprüche zu erhalten, sollten Sie bei unbekanntem Aufenthalt des Gegners folgenden Antrag stellen:

    Musterformulierung / Gemeinsame öffentliche Zustellung

    Handlungsempfehlung

    An das

    …gericht

     

    In dem Rechtsstreit

     

    Kläger ./. Beklagter

     

    wird beantragt

     

    die öffentliche Zustellung des Kostenfestsetzungsantrags vom … sowie des zu ergehenden Kostenfestsetzungsbeschlusses an den Beklagten vom …, weil dessen Aufenthaltsort unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist (§ 185 Nr. 1 ZPO). Dies wird glaubhaft gemacht durch:

     

    ( ) Vorlage einer Auskunft des zuständigen Einwohnermeldeamtes … vom …

    ( ) eidesstattliche Versicherung

     

    gez. Rechtsanwalt

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2023 | Seite 104 | ID 49427175