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  • · Fachbeitrag · Kostenfestsetzung

    Formale Reichweite der Kostengrundentscheidung

    | Es kommt immer wieder vor, dass nach Erlass einer einstweiligen Verfügung zwischen den beteiligten Anwälten Gespräche über die Abgabe einer Abschluss- oder strafbewehrten Unterlassungserklärung geführt werden. Hierbei stellt sich die Frage, ob die hierdurch ausgelöste 1,2-Terminsgebühr noch durch die im einstweiligen Verfügungsverfahren erlassene Kostengrundentscheidung gedeckt ist und daher mit festgesetzt werden kann. |

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH hat dies mit folgenden Leitsätzen verneint:

     

    • 1. Für die Prüfung der Frage, ob die Kostengrundentscheidung und damit der prozessuale Kostenerstattungsanspruch die gebührenauslösende Tätigkeit des Rechtsanwalts ‒ im Fall der Terminsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG die auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete außergerichtliche Besprechung ‒ erfasst, ist von Bedeutung, welche Reichweite die konkrete Kostengrundentscheidung formal hat, insbesondere, welche Verfahrensabschnitte sie einschließt. Etwaige ihr zeitlich nachfolgende Verfahrensabschnitte und die mit diesen zusammenhängende anwaltliche Tätigkeit kann eine Kostengrundentscheidung schon formal nicht erfassen.
    • 2. Die Kostengrundentscheidung in einem Beschluss, mit welchem eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen wurde, erfasst das einstweilige Verfügungsverfahren lediglich bis zum Erlass dieses Beschlusses. Eine außergerichtliche Besprechung, die auf die Vermeidung eines Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung gerichtet ist, kann nicht der ihr vorausgegangenen Kostengrundentscheidung zugeordnet werden, mit der Folge, dass für den Fall, dass Widerspruch nicht eingelegt wird, die Terminsgebühr nicht gemäß §§ 103 ff. ZPO festsetzungsfähig ist.