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  • · Fachbeitrag · Kostenfestsetzung

    Entschädigung für die Partei nach dem JVEG

    von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, Berlin

    | Am Ende eines Rechtsstreits wird in der Praxis oft nur die anwaltliche Vergütung festgesetzt, obgleich die Verfahrensordnungen die Möglichkeit eröffnen, auch eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) für die Partei geltend zu machen. Der folgende Beitrag zeigt die Grundlagen und den Umfang der Entschädigungsansprüche auf und erläutert, was dabei zu beachten ist. |

    1. Grundlage der Entschädigung

    Nicht sämtliche irgendwie gearteten Kosten, die einer Partei für die Aufarbeitung des Prozessstoffs entstehen, sind erstattungsfähig (BGH AGS 15, 152). Das gilt auch, wenn die Partei nicht selbst tätig geworden ist, sondern eine Hilfsperson dafür beauftragt hat. Grund: Jede Prozesspartei ist gehalten, den üblicherweise mit Vorbereitung und Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens verbundenen Zeitaufwand entschädigungslos auf sich zu nehmen. Es handelt sich daher um sog. „Allgemeinen Prozessaufwand“ (vgl. z. B. Hessisches LAG 16.11.15, 2 Ta 478/14).

     

    Das JVEG bestimmt allerdings einige Aufwendungen, für die es der Partei eine Entschädigung zubilligt. Diese Entschädigung deckt aber nicht zwingend den der Partei entstandenen Schaden vollständig ab, weil das Entschädigungssystem des JVEG nicht mit einer Schadenersatzregelung gleichgestellt werden kann (BGH Rpfleger 12, 350).