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  • · Fachbeitrag · Kostenfestsetzung

    Der „untergetauchte“ Gegner

    | Bei der Kostenfestsetzung kommt es immer wieder zu folgendem Problem: Das Gericht erlässt antragsgemäß einen Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) und stellt diesen dem Gegner zu. Die zur Akte gelangte Zustellungsurkunde beinhaltet folgenden Vermerk: „Zustellungsempfänger unbekannt verzogen“. Eine sich anschließende Anfrage beim Einwohnermeldeamt kommt zu dem gleichen Ergebnis. Was ist in solchen Fällen zu tun? |

     

    Lösung: Beantragen Sie, dass Ihnen die vollstreckbare Ausfertigung ins Büro gesandt wird.

     

    PRAXISHINWEIS | Insofern müssen Sie, um die Zwangsvollstreckung durchzuführen, zwar selbst über den Gerichtsvollzieher zustellen (§ 750 ZPO). Dies kostet 10 EUR (Nr. 100 KV GVKostG). Dieses Vorgehen beschleunigt es aber, die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung zu schaffen, wenn der Gegner irgendwann wieder auftaucht.

     

    Möglich ist es auch, im Wege der öffentlichen Zustellung nach § 185 ZPO zuzustellen. Hierdurch verlieren Sie allerdings Zeit, da der KFB zunächst für einen Monat an die Gerichtstafel zu heften ist. Erst danach erhalten Sie vom Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung übersandt.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Keine Vorschusspflicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 788 ZPO, VE 13, 102
    Quelle: Ausgabe 01 / 2018 | Seite 2 | ID 45008236