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  • · Nachricht · Kostenfestsetzung

    Darf der Rechtspfleger den Kostenausgleichsantrag monieren, wenn die Gegenseite sich nicht äußert?

    | In der Praxis werden Kostenfestsetzungsanträge regelmäßig zunächst an die erstattungspflichtige Partei zur Stellungnahme weitergeleitet. Diese äußert sich regelmäßig nicht. Der Rechtspfleger als Kostenfestsetzungsorgan setzt dennoch Kosten ab. Zu Recht? |

     

    Antwort: Ja. Der Rechtspfleger muss in eigener Kompetenz darüber entscheiden, ob es sich um erstattungsfähige Kosten i. S. d. § 91 ZPO handelt. Denn nur solche werden durch Beschluss festgesetzt.

     

    MERKE | Zwar gilt im Kostenfestsetzungsverfahren auch § 138 Abs. 3 ZPO, wonach vom Antragsteller dargelegte und vom Antragsgegner nicht bestrittene Tatsachen als zugestanden gelten. Das entbindet den Rechtspfleger aber nicht davon, zu prüfen, ob es sich überhaupt um erstattungsfähige Kosten handelt (sich also z. B. aus der Akte ergibt, dass eine geltend gemachte Gebühr gar nicht oder nicht in der Höhe entstanden ist). Aus diesem Grund ist es ihm z. B. auch erlaubt, Gebühren auszutauschen. Er darf also eine berechnete, aber gar nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstandene Gebühr durch eine andere, sich aus demselben Sachverhalt ergebende, aber nicht beanspruchte Gebühr auswechseln ‒ allerdings nur, soweit er den zur Festsetzung beantragten Betrag dabei nicht überschreitet (BGH 20.2.20, I ZB 68/19, Abruf-Nr. 214994). Denn nach § 308 Abs. 1 ZPO darf er einer Partei nicht mehr zusprechen, als diese beantragt hat. Wichtig: Diese Bindung bezieht sich nach h. M. nur auf den verlangten Gesamtbetrag und nicht auf die einzelne Kostenposition.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2020 | Seite 78 | ID 46403852