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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten bei Berufungsrücknahme

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Zur Ersatzfähigkeit der dem Berufungsbeklagten entstandenen Rechtsanwaltskosten, wenn die anwaltliche Tätigkeit (Antrag auf Zurückweisung der Berufung) in Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Berufungsrücknahme erfolgt, hatte der BGH bereits in 2016 (RVG prof. 16, 101) Stellung genommen. In einer aktuellen Entscheidung grenzt er sich hiervon wieder ab. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger legte mit Schriftsatz vom 16.6.16 Berufung gegen das klageabweisende Endurteil des LG vom 27.5.16 ein. Der Schriftsatz wurde den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 28.6.16 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 24.6.16, eingegangen beim OLG am selben Tag und den Beklagtenvertretern zugestellt am 5.7.16, nahm der Kläger die Berufung zurück.

     

    Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten beantragten mit Schriftsatz vom 1.7.16, eingegangen beim OLG am 6.7.16, die Zurückweisung der Berufung. Mit Beschluss vom 28.6.16 erlegte das OLG dem Kläger nach § 516 Abs. 3 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens auf und setzte den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 70.000 EUR fest.

     

     

    Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten beantragten, die Rechtsanwaltskosten für das Berufungsverfahren in Höhe von insgesamt 1.768,70 EUR festzusetzen (1,1-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3201 VV RVG aus einem Gebührenwert von 70.000 EUR sowie Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG, zzgl. USt). Die Rechtspflegerin wies den Festsetzungsantrag der Beklagten zurück.

     

    Das Beschwerdegericht hat den Zurückweisungsbeschluss aufgehoben und die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten wie beantragt festgesetzt. Die vom Kläger eingelegte Rechtsbeschwerde wies der BGH als unbegründet zurück (10.4.18, VI ZB 70/16, Abruf-Nr. 204963).

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung ist richtig. Das Ergebnis ist auch sachgerecht. Denn die mit einem Rechtsmittel überzogene Partei kann regelmäßig nicht selbst beurteilen, was zur Rechtsverteidigung zu veranlassen ist. Ihr kann daher nicht zugemutet werden, zunächst die weiteren Entschließungen des anwaltlich vertretenen Berufungsklägers abzuwarten.

     

    Die Entscheidung steht schließlich im Gegensatz zur Entscheidung des BGH vom 25.2.16 (RVG prof. 16, 101). Allerdings gleichen sich beide Fälle nicht:

     

    Bei der Entscheidung vom 25.2.16 hatte der Berufungsbeklagte durch Zugang des Hinweises gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO Kenntnis von der Absicht des Berufungsgerichts erlangt, die Berufung zurückzuweisen. Aus der Sicht einer vernünftig und wirtschaftlich denkenden Partei bestand daher kein Anlass, durch Anwaltsschriftsatz einen Berufungsgegenantrag zu stellen.

     

    Beachten Sie | Soweit ersichtlich ist nur das OLG München (RVG prof. 17, 5) dieser Ansicht entgegengetreten. Es ist der Auffassung: Nimmt eine mit einer Klage oder einem Rechtsmittel überzogene Partei anwaltliche Hilfe in Anspruch, sind die hierdurch ausgelösten Kosten auch erstattungsfähig, wenn der Kläger/Rechtsmittelführer seine Anträge zwischenzeitlich zurückgenommen hat. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die anwaltliche Hilfe suchende Partei oder ihr Vertreter von der Rücknahme weiß oder schuldhaft nicht weiß.

     

    Im vorliegenden Fall hatte die Berufungsbeklagte hingegen keine Kenntnis von der Tatsache, dass das Gericht beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO zurückzuweisen. Maßstab für die Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO ist daher, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte.

     

    Folge: Abzustellen ist auf die Sicht der Partei in der konkreten prozessualen Situation. Dann ist zu beurteilen, ob ein objektiver Betrachter aus diesem Blickwinkel die Sachdienlichkeit bejahen würde. Die Notwendigkeit bestimmt sich daher aus der „verobjektivierten“ Ex-ante-Sicht der jeweiligen Prozesspartei und nicht nach einem rein objektiven Maßstab.

     

    Beachten Sie | Da die seitens der Prozessbevollmächtigten der Beklagten erbrachte anwaltliche Tätigkeit somit in Unkenntnis der Berufungsrücknahme erfolgte, war diese Tätigkeit im damaligen Zeitpunkt aus der maßgebenden Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig denkenden Partei zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig. Es kommt daher nicht darauf an, dass es der Beauftragung eines Anwalts in Anbetracht der zuvor erfolgten Rücknahme der Berufung objektiv nicht mehr bedurfte.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2019 | Seite 24 | ID 45581224