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  • · Gesetzesänderung

    Neue Spielregeln im Kostenrecht

    Bild: © JESHOOTS.COM - unsplash

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Am 1.1.26 ist das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen in Kraft getreten (ZStÄndG, BGBl 2025 I, Nr. 318). Die Neuerungen haben erhebliche Auswirkungen im Bereich der Kostenentscheidungen bzw. -festsetzung sowie auf Beschwerden bzw. Erinnerung. Der folgende Beitrag klärt auf. 

    1. Die aktuellen Gesetzesänderungen

    In fast allen Verfahrensordnungen werden zum 1.7.26 Regelungen zur Änderung von Kostenentscheidungen eingeführt, so in § 102 ZPO n. F., § 84a FamFG n. F., § 197a SGG n. F., § 163 VwGO n. F., § 146 FGO n. F. Exemplarisch heißt es z. B. in § 102 ZPO n. F:

     

    • § 102 Änderung der Kostenentscheidung
    • (1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
    • 1. nach § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes,
    • 2. nach § 55 Abs. 3 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen,
    • 3. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 68 des Gerichtskostengesetzes oder
    • 4. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 59 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
    • geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern. Wird die Kostenentscheidung nach S. 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu ändern.
    • (2) Für die Entscheidung nach Abs. 1 S. 1 gilt § 319 Abs. 2 entsprechend. Vor der Entscheidung sind die Parteien zu hören. Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge.
    • (3) Entscheidungen nach Abs. 1 S. 1 sind unanfechtbar. Auf Entscheidungen nach Abs. 1 S. 2 ist § 104 Abs. 3 anzuwenden.
     

    Beachten Sie Gleichlautende Regelungen finden sich in § 84a FamFG n. F., § 197a SGG n. F., § 163 VwGO n. F., § 146 FGO n. F. Diese treten ebenfalls zum 1.7.26 in Kraft.

     

    Die Novellierungen schaffen erstmals einen ausdrücklichen Mechanismus, um Kostenentscheidungen und Kostenfestsetzungsbeschlüsse automatisch an nachträglich geänderte Streit-/Verfahrenswerte anzupassen und ordnen das Verfahren (Frist, Anhörung, Rechtsmittel) klar. Sie bringen damit eine spürbare Verfahrensvereinfachung und mehr Rechtsklarheit im Kostenrecht.

    2. Darum geht es

    Wurde der Streitwert nachträglich geändert, blieb bislang die bereits ergangene Kostenentscheidung trotzdem unverändert. Eine Ausnahme galt nur, wenn jemand ausdrücklich Rechtsmittel einlegte. Ab 1.7.26 muss bei einer nachträglichen Streitwert- bzw. Verfahrenswertänderung nun auch die Kostenentscheidung und die bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen angepasst werden. Das betrifft vor allem Fälle, in denen die Kostenquote oder die Kostenlast vom Wert abhängt.

    3. Auswirkungen der Änderungen

    a) Automatische Korrektur von Kostenentscheidungen

    Im Falle der Kostenquotelung durch das Gericht in einem Urteil oder einem Beschluss kann es dazu kommen, dass die dort getroffene Kostengrundentscheidung nicht mehr dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien entspricht und das Gericht unter Zugrundelegung des geänderten Streitwerts eine andere Kostenentscheidung getroffen hätte. Der BGH hat entschieden (17.11.15, II ZB 20/14, Abruf-Nr. 182738), dass die Kostengrundentscheidung in diesem Fall vonseiten des Gerichts nicht im Wege der Urteilsberichtigung gemäß § 319 ZPO analog berichtigt werden kann. Denn die Kostenentscheidung wird erst mit der Streitwertänderung unrichtig und somit liegt kein Fall der Berichtigung vor. Bisher gibt es für das Gericht daher keine Möglichkeit, die getroffene Kostenentscheidung zu ändern. Dies führte zu Ungerechtigkeiten und Wertungswidersprüchen.

     

    Neu ist, dass das Gericht von Amts wegen seine Kostenentscheidung ändern kann, wenn sich der Streit- oder Verfahrenswert nachträglich ändert z. B. nach § 63 Abs. 3 GKG, § 55 Abs. 3 FamGKG, § 68 GKG, § 59, FamGKG (§ 102 Abs. 1 S. 1 ZPO n. F., § 84a FamFG n. F., § 197a SGG n. F., § 163 VwGO n. F.).

     

    Praktische Folgen sind:

    • Es sind keine gesonderten Anträge bzw. Beschwerden der Parteien mehr nötig.
    • Es gibt keine „falschen“ Kostenentscheidungen mehr nur wegen formeller Hürden, wenn sich der Streitwert auf eine Beschwerde z. B. nach § 68 GKG erhöht oder reduziert. Die ursprüngliche Kostenentscheidung bleibt somit formal nicht bestehen. Insofern ergibt sich ein einheitlicher Gleichlauf von Wert, Kostenentscheidung und Kostenfestsetzung.

     

    MERKE — Das Gericht kann nach Änderung des Werts seine Kostenquote und die Kostenverteilung von Amts wegen anpassen und anschließend den Kostenfestsetzungsbeschluss angleichen.

     

    b) Bereits erfolgte Kostenfestsetzungen sind automatisch anzupassen

    Wird die Kostenentscheidung geändert, muss künftig auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen korrigiert werden. Notwendig ist diese Änderung, da der Kostenfeststellungsbeschluss nach der Feststellung des BGH (22.9.15, X ZB 2/15, Abruf-Nr. 182093) mit der aufgehobenen Kostengrundentscheidung seine Wirkung verliert. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist selbstständiger Vollstreckungstitel. Ohne eine Änderung könnte er als solcher weiter zur Vollstreckung genutzt werden.

     

    Beachten Sie — Der automatische Durchgriff auf die Kostenfestsetzung vermeidet neue Anträge oder Kostenfestsetzungsbeschwerden allein wegen des geänderten Werts bzw. Streits über Rückforderungs- oder Nachzahlungsansprüche bzw. Rückfestsetzungsverfahren. Für Anwaltskanzleien reduziert das den „Papierkrieg“ in der Abrechnung und beschleunigt die Aktenabwicklung.

     

    c) Ausschlussfrist für Änderungen der Kostenentscheidung: sechs Monate

    Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Wertänderung zulässig (§ 102 Abs. 1 S. 1 ZPO n. F., § 84a FamFG n. F., § 197a SGG n. F., § 163 VwGO n. F., § 146 FGO n. F.). Innerhalb dieser starren Frist darf das Gericht von Amts wegen die Kostenentscheidung ändern. Danach ist die Neuregelung als Spezialnorm „verbraucht“. Folge: Die der ursprünglichen Kostenentscheidung unterliegenden Kostenfestsetzungsbeschlüsse bleiben dann in der ursprünglichen – wertfremden – Höhe bestehen, solange sie nicht auf anderem Weg angegriffen werden.

     

    Rechtsfolgen bei verspäteter Kostenanpassung

    Wird die Kostenentscheidung innerhalb der Ausschlussfrist nicht geändert, kann sie später nicht mehr von Amts wegen über § 102 ZPO n. F., § 84a FamFG n. F., § 197a SGG n. F., § 163 VwGO n. F., § 146 FGO n. F. angepasst werden.

    • Die Kostenfestsetzung ist an die Kostenentscheidung gebunden d. h., ein „Wiederaufleben“ z. B. über § 104 ZPO ist nicht möglich. Diese Regelung erlaubt nur, die Kostenentscheidung nach Maßgabe der bestehenden Kostenentscheidung umzusetzen, nicht aber, die Kostenentscheidung selbst zu „umgehen“.
    • Eine Erinnerung oder sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss kann nach Fristablauf nicht mehr mit Erfolg darauf gestützt werden, das Gericht hätte eigentlich nach § 102 ZPO n. F., § 84a FamFG n. F., § 197a SGG n. F., § 163 VwGO n. F., § 146 FGO n. F. die Kostenentscheidung ändern müssen.
    • Die materielle Bestandskraft der nicht geänderten, d.h. bestehenden Kostenentscheidung bleibt. Sie bildet damit die Grundlage für eine Kostenfestsetzung.

     

    Folgen für die obsiegende Partei

    Verpasst das Gericht, innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist die Kostenentscheidung z. B. nach erfolgreicher Streitwertbeschwerde an einen erhöhten Wert anzupassen, verliert die obsiegende Partei den Mehrvergütungsanspruch gegenüber der unterlegenen Partei im Kostenfestsetzungsverfahren. Wichtig: Die anwaltliche Vergütung gegen den eigenen Mandanten bleibt davon allerdings unberührt. Diese richtet sich nach dem geänderten Wert. Nur die Erstattungsfähigkeit gegenüber der Gegenseite ist beschränkt. Allerdings besteht hier ggf. ein Schadenersatzanspruch des Mandanten gegenüber seinem Anwalt.

     

    Folgen für die unterlegene Partei

    Unterbleibt bei Änderung der Kostenentscheidung die Senkung der Kosten bei einem reduzierten Streitwert innerhalb der Sechsmonatsfrist, bleibt die Partei mit zu hohen Kosten belastet. Wichtig: Allerdings besteht auch hier ggf. ein Schadenersatzanspruch des Mandanten gegenüber seinem Anwalt.

    4. Verfahren: Anhörungspflicht

    Die Form der Änderung erfolgt wie im Rahmen einer Berichtigung im Sinne des § 319 Abs. 2 ZPO, § 42 Abs. 2 FamFG. Die Änderung der Kostenentscheidung kann somit ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergehen. Dieser wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen oder dem Beschluss vermerkt. Im Falle einer elektronischen Abfassung des zu ändernden Urteils oder Beschlusses ist auch der ändernde Beschluss elektronisch abzufassen und mit diesem untrennbar zu verbinden. Vor der Änderung der Kostenentscheidung muss das Gericht die Parteien (§ 102 Abs. 2 S. 2 ZPO n. F., § 84a Abs. 2 FamFG n. F., § 197a SGG n. F., § 163 Abs. 2 VwGO n. F., § 146 FGO Abs. 2 n. F.) anhören, da sich die Änderung der Kostenentscheidung zulasten mindestens einer der Parteien auswirkt (Änderung der Quotelung).

    5. Unanfechtbarkeit der Kostenänderung

    Die Entscheidung über die Änderung der Kostenentscheidung selbst ist unanfechtbar (§ 102 Abs. 3 S. 1 ZPO n. F., § 84a Abs. 3 n. F., § 197a SGG). Lediglich gegen die Anpassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses gelten die üblichen Rechtsmittel nach § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 85 FamFG, § 197 Abs. 2 VwGO (Kostenerinnerung, befristete Erinnerung bzw. sofortige Beschwerde).

    6. Praxisbeispiele und Handlungsempfehlungen

     

    • Beispiel 1 — Erhöhter Streitwert zugunsten der obsiegenden Partei

    Die Klageforderung beträgt 30.000 EUR. Der Beklagte wird nach mündlicher Verhandlung in vollem Umfang verurteilt. Das Gericht setzt den Streitwert auf 20.000 EUR fest. Das Gericht setzt folgende außergerichtliche Kosten des Klägers fest:

    1,3-Verfahrensgebühr aus 20.000 EUR, Nr. 3100 VV RVG

    1.133,60 EUR

    1,2-Terminsgebühr aus 20.000 EUR, Nr. 3104 VV RVG

    1.046,60 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 % USt., Nr. 7008 VV RVG

    418,03 EUR

    2.618,23 EUR

    Der Kläger legt Streitwertbeschwerde ein (§ 68 GKG). Das Gericht setzt den Streitwert auf 30.000 EUR fest.

    Lösung: Das Kostenfestsetzungsorgan muss den Kostenfestsetzungsbeschluss an den geänderten Wert von 30.000 EUR von Amts wegen anpassen (§ 102 Abs. 1 S. 2 ZPO n. F.) und setzt die Kosten wie folgt fest:

    1,3-Verfahrensgebühr aus 30.000 EUR, Nr. 3100 VV RVG

    1.316,90 EUR

    1,2-Terminsgebühr aus 30.000 EUR, Nr. 3104 VV RVG

    1.215,60 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 % USt., Nr. 7008 VV RVG

    484,97 EUR

    3.037,47 EUR

     
    • Beispiel 2 — Reduzierter Streitwert – Entlastung der unterlegenen Partei

    Die Klageforderung beträgt 50.000 EUR. Der Beklagte wird nach mündlicher Verhandlung in vollem Umfang verurteilt. Das Gericht setzt den Streitwert auf 50.000 EUR fest. Das Gericht setzt folgende außergerichtliche Kosten des Klägers fest:

    1,3-Verfahrensgebühr aus 50.000 EUR, Nr. 3100 VV RVG

    1.764,10 EUR

    1,2-Terminsgebühr aus 50.000 EUR, Nr. 3104 VV RVG

    1.628,40 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 % USt., Nr. 7008 VV RVG

    648,37 EUR

    4.060,87 EUR

    Der Beklagte legt Streitwertbeschwerde ein. Das Gericht reduziert den Wert auf 20.000 EUR (§ 63 Abs. 3, § 68 GKG).

    Lösung: Das Kostenfestsetzungsorgan muss den Kostenfestsetzungsbeschluss an den geänderten Wert von 20.000 EUR von Amts wegen anpassen (§ 102 Abs. 1 S. 2 ZPO n. F.) und setzt die Kosten wie folgt fest:

    1,3-Verfahrensgebühr aus 20.000 EUR, Nr. 3100 VV RVG

    1.133,60 EUR

    1,2-Terminsgebühr aus 20.000 EUR, Nr. 3104 VV RVG

    1.046,60 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 % USt., Nr. 7008 VV RVG

    418,03 EUR

    2.618,23 EUR

     

    Beachten Sie — In Familiensachen gilt die Regelung spiegelbildlich über Verweisungen auf das FamGKG (Verfahrenswert nach § 55 Abs. 3 FamGKG und Beschwerde gegen Verfahrenswert nach § 59 FamGKG). Wird dort der Verfahrenswert auf Beschwerde hin reduziert, kann das Familiengericht seine Kostenentscheidung von Amts wegen ändern und anschließend den Kostenfestsetzungsbeschluss automatisch anpassen.

     

    Checkliste — Handlungsempfehlungen

    Fristenkontrolle: Stellen Sie nach Zustellung einer Entscheidung über die Wertfestsetzung unbedingt das Datum der Rechtskraft fest. Notieren Sie den Fristablauf der Wertbeschwerde etc. und die Sechsmonatsfrist als mögliche Kostenkorrektur.

     

    Standardanschreiben fertigen: Bereiten Sie ein kanzleiinternes Musterschreiben an das Gericht vor, mit dem nach jeder rechtskräftigen Wertänderung auf § 102 ZPO n. F., § 84a FamFG n. F., § 197a SGG n. F., § 163 VwGO n. F., § 146 FGO n. F. hingewiesen und die Anpassung von Kostenentscheidung und eines Kostenfestsetzungsbeschlusses angeregt wird.

     

    Parallele Rechtsbehelfsprüfung: Prüfen Sie zusätzlich, ob gegen einen bereits ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss noch die reguläre 2-Wochen-Frist für die Erinnerung bzw. sofortige Beschwerde läuft, um nicht zusätzlich diese Rechtsbehelfe zu verlieren.

     

    Mandatsaufklärung: Thematisieren Sie bei wirtschaftlich bedeutsamen Verfahren die Möglichkeit der nachträglichen Kostenanpassung im Mandantengespräch. Halten Sie diese schriftlich fest, um Überraschungen und ggf. Regressansprüche zu vermeiden.

     

    7. Übergangsregelungen

    a) Grundsatz: Verfahrensrecht gilt ab Inkrafttreten

    § 102 ZPO n. F., § 84a FamFG n. F., § 197a SGG n. F., § 163 VwGO n. F., § 146 FGO n. F. gelten nach allgemeinem Grundsatz für alle Verfahren ab Inkrafttreten, d. h. ab dem 1.7.26, soweit kein spezielles Übergangsrecht etwas anderes anordnet. Dies ist der Fall, sodass die Neuregelungen auf alle Kostenentscheidungen anwendbar sind, bei denen die maßgebliche Wertänderung nach dem 1.7.26 rechtskräftig wird. Dabei ist unerheblich, wann das Ausgangsverfahren anhängig geworden ist.

     

    b) Konstellationen in Verfahren, die vor dem 1.7.26 eingeleitet wurden

    Für laufende Verfahren vor dem 1.7.26 ist entscheidend, wann die Wertänderung rechtskräftig wird. Ab diesem Zeitpunkt greifen § 102 ZPO n. F., § 84a FamFG n. F., § 197a SGG n. F., § 163 VwGO n. F., § 146 FGO n. F. als Verfahrensrecht grundsätzlich sofort.

     

    Wertänderung wird nach 1.7.26 rechtskräftig

    Läuft eine Streitwertbeschwerde aus einem vor 2026 anhängig gewordenen Verfahren noch und wird erst nach dem 1.7.26 entschieden, ist die Wertänderung unter Geltung des § 102 ZPO n. F., § 84a FamFG n. F., § 197a SGG n. F., § 163 VwGO n. F., § 146 FGO n. F. rechtskräftig. Folge: Die Kostenentscheidung des Ausgangsverfahrens und der Kostenfestsetzungsbeschluss können – trotz – „Altverfahren“ von Amts wegen angepasst werden.

     

    • Beispiel 3

    Es wird eine Klage im März 2024 erhoben. Das Gericht erlässt im Oktober 2025 ein Urteil. Die eingelegte Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG wird im Juli 2026 rechtskräftig beschieden.

    Lösung: Das Gericht kann die alte Kostenentscheidung (Urteil 2025) nach § 102 Abs. 1 ZPO n. F. von Amts wegen ändern. Ein bereits vorhandener Kostenfestsetzungsbeschluss auf Basis des alten Werts ist von Amts wegen anzupassen.

     

    MERKE — „Altverfahren“ profitieren somit voll von der neuen Korrekturmöglichkeit, sobald die Wertänderung erst unter der neuen Rechtslage rechtskräftig wird.

     

    Wertänderung wird vor 1.7.26 rechtskräftig

    • Beispiel 4

    Im Februar 2024 wird Klage erhoben. Das Gericht erlässt im Dezember 2025 ein Urteil. Die eingelegte Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG wird im Juni 2026 rechtskräftig beschieden.

    Lösung: Die Kostenentscheidung und ein vor dem 1.7.26 erlassener KfB bleiben unverändert. § 102 ZPO n. F. knüpft an die Rechtskraft der Wertänderung an (hier: Juni 2026; „… nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat“). Die Sechsmonatsfrist läuft somit schon nach altem Recht. Ob § 102 n. F. hier rückwirkend eine neue Änderungsmöglichkeit eröffnet, ist zweifelhaft. Das dürfte nach allgemeinem Rückwirkungsverbot eher zu verneinen sein.

     

    MERKE — Praktisch sollten Sie bei bis zum 30.6.26 rechtskräftig gewordenen Wertänderungen nicht mit einer neuen „Amtskorrektur“ nach § 102 ZPO n. F. rechnen, sondern auf bereits bestehende Rechtsmittelmöglichkeiten setzen.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2026 | Seite 64 | ID 50766906