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  • · Fachbeitrag · Fehlervermeidung

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:So rechnen Sie richtig ab

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Wiedereinsetzungsanträge spielen in der gerichtlichen Praxis eine große Rolle. Meist hat ein Verfahrensbeteiligter bestimmte Fristen unverschuldet oder mit geringem Verschulden versäumt, wird jedoch auf seinen Antrag so gestellt, als hätte er die Frist nicht versäumt. Er muss dann die betreffende Verfahrenshandlung in der Wiedereinsetzungsfrist nachholen. Für betroffene Anwälte stellt sich hier die Frage, ob und wie ein solches Wiedereinsetzungsverfahren abzurechnen ist. Der folgende Beitrag klärt auf. |

    1. Ermitteln Sie den Inhalt des erteilten Auftrags

    Entscheidend für die Frage, wie abzurechnen ist, ist der Inhalt des Auftrags. Hier ergeben sich drei Möglichkeiten: Der Rechtsanwalt wird

    • als Prozessbevollmächtigter,