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  • · Fachbeitrag · Entschädigung

    Vergütung bei überlangen Gerichtsverfahren

    | Zwar hat jeder Bürger einen Rechtsschutzgewährungsanspruch. Bekanntlich ist die Justiz aber überlastet. Daher entscheiden Gerichte oft nicht in angemessener Zeit ‒ es kommt zu überlangen Verfahren. Denkbar ist dabei, dass einer Partei (oder beiden) als Folge der Verzögerung ein wirtschaftlicher oder immaterieller Schaden entsteht. Das Gesetz gewährt den Prozessbeteiligten eines überlangen Verfahrens eine finanzielle Entschädigung, die in einem gesonderten Gerichtsverfahren einzuklagen ist (vgl. Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren; BGBl I 11, 2302). Die gesetzlichen Verfahrensregelungen finden sich in den §§ 198 bis 201 GVG. Der folgende Beitrag erläutert, wie der Anwalt diese Verfahren abrechnen kann. |

    1. Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts

    Dem Rechtsanwalt steht eine Vergütung wie folgt zu:

     

    • im außergerichtlichen Verfahren eine Geschäftsgebühr (0,5  bis 2,5) nach Nr. 2300 VV RVG und ggf. eine 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG und