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  • · Fachbeitrag · Beratungshilfe

    Probleme bei der Anrechnung meistern

    | Gemäß Nr. 2503 Abs. 2 RVG VV ist die Geschäftsgebühr auf Gebühren für ein anschließendes gerichtliches Verfahren zur Hälfte anzurechnen. Ob diese Gebühr zunächst auf die Differenz zwischen der Gebühr des beigeordneten Rechtsanwalts gemäß § 49 RVG und die Gebühr des Wahlanwalts zu verrechnen ist, ist streitig. Das OLG Dresden hat sich jetzt erstmals überhaupt mit dieser Problematik befasst ( 30.11.16, 20 WF 1122/16, Abruf-Nr. 193805 ). Danach ist die Geschäftsgebühr für die Beratungshilfe zur Hälfte auf die Vergütung aus dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach § 49 RVG anzurechnen. Mit dieser Ansicht betritt das OLG Neuland, indem es zunächst die Anrechnung auf die weitere Vergütung, also die Differenz zwischen VKH/PKH-Vergütung und Wahlanwaltsvergütung, verneint. |

     

    • Ausgangsfall

    P ist für ein Umgangs- und Sorgerechtsverfahren VKH ohne Zahlungsbestimmungen unter Beiordnung des Rechtsanwalts R bewilligt worden. Der Wert des Verfahrens ist vom Familiengericht auf 6.000 EUR festgesetzt worden. Im Wege der Beratungshilfe hat R für seine vorgerichtliche Tätigkeit folgende Gebühren gegenüber der Staatskasse geltend gemacht:

    1. Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV RVG

    85,00 EUR

    2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    17,00 EUR

    3. 19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

         19,38 EUR

    121,38 EUR

    Es stellt sich hier die Frage, wie diese vorgerichtliche Vergütung auf die aus der Staatskasse gemäß § 49 RVG zu zahlende VKH-Vergütung anzurechnen ist.

     

    1. Anrechnung erfolgt auf VKH/PKH-Vergütung

    Eine Auffassung besteht darin, die halbe Beratungshilfegebühr bereits auf die Vergütung nach § 49 RVG anzurechnen (Jungbauer in Bischof/Jungbauer/Bräuer u.a., RVG, 7. Aufl., Nr. 2503 VV Rn. 13; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., VV 2500 bis 2508 Rn. 41; Mümmler, JurBüro 84, 1125, 1138; LG Berlin JurBüro 83, 1060). Insofern ergibt sich bei der Abrechnung gegenüber der Staatskasse folgende Lösung: