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  • · Fachbeitrag · Auslagen

    Zeuge erhält für Vernehmung durch Polizei im Auftrag der StA Entschädigung nach JVEG

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Wenn Zeugen aufgrund einer Vorladung zu einer Vernehmung erscheinen müssen, haben sie grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung gemäß dem JVEG. Dieser umfasst insbesondere Fahrtkosten, Verdienstausfall und ggf. Übernachtungskosten. Besonderheiten bestehen, wenn die persönliche Vernehmung im Auftrag der StA bei der Polizeidienststelle des Meldeorts des Zeugen und nicht an dessen weit entferntem Dienstort erfolgen soll. |

    1. Wann besteht ein Entschädigungsanspruch?

    Die konkreten Regelungen und Höchstbeträge für die Entschädigung sind im JVEG festgelegt.

     

    • Beispiel 1: Fahrtkostenersatz

    Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens hat der Zeuge Z online eine Aussage gemacht. Da die StA noch Fragen hat, wird Z zu einer persönlichen Vernehmung vorgeladen. Die Ladung erfolgt gemäß § 163 Abs. 3 S. 1 StPO durch die Polizei im Auftrag der StA. Z ist zwar im Bezirk der Polizeidienststelle mit seiner ersten Wohnanschrift gemeldet. Er ist berufsbedingt allerdings ca. 300 km entfernt tätig und wohnt während der Woche am Dienstort. Z möchte wissen, ob ihm Fahrtkosten und Verdienstausfall erstattet werden. Die Polizeidienststelle teilt ihm schriftlich mit, dass dies nicht möglich sei, da Z „amtlich in der Stadt der Polizeidienststelle gemeldet“ und „über diese Anschrift vorzuladen“ sei. Z bietet daraufhin an, die Zeugenvernehmung am Dienstort durchzuführen. Das lehnt die Polizei ab. Steht dem Z eine Entschädigung nach dem JVEG zu?