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  • · Fachbeitrag · Angelegenheitsbegriff

    Gebührenanspruch eines Rechtsanwalts nach mehr als zweijähriger Verfahrensunterbrechung

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg

    | Gemäß § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit die Gebühren nur einmal fordern. Nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG entsteht für den Rechtsanwalt aber ein neuer Gebührenanspruch, wenn er zwei Jahre nach „Erledigung des Auftrags“ mit weiterer Tätigkeit beauftragt wird. Das OVG Thüringen hat aktuell dazu Stellung genommen, was unter „Erledigung des Auftrags“ zu verstehen ist. Der Senat ist der Ansicht, dass mangels „Erledigung des Auftrags“ im Sinne des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG für den Rechtsanwalt kein erneuter Gebührenanspruch entsteht, wenn ein gerichtliches Verfahren fortgeführt wird, das seit mehr als zwei Jahren geruht hat und/oder seitens des Gerichts statistisch erledigt wurde. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger hatte am 6.6.12 Klage erhoben (Az. 2 K 648/12 We). Mit Verfügung vom 11.10.12 erhielt der Kläger vom Berichterstatter ein Urteil des VG Weimar übersandt, das in einem gleichgelagerten Fall entschieden hatte. Es wurde dem Kläger freigestellt, bis zur Entscheidung des OVG Thüringen über das gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Auf entsprechenden Antrag der Beteiligten ordnete das VG durch Beschluss vom 9.11.12 das Ruhen des Verfahrens an. Mit Verfügung vom 17.5.13 ließ der Berichterstatter das Verfahren als (statistisch) erledigt austragen. Mit Schriftsatz vom 14.3.18 hat der Prozessvertreter des Klägers das Verfahren wieder aufgenommen und erklärt, er werde, da dem Klagebegehren des Klägers nun entsprochen worden sei, das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären.

     

    Hieraufhin wurde das Verfahren unter einem neuen Aktenzeichen (2 K 663/18 We) wieder eingetragen. Nachdem sich der Beklagte der Erledigungserklärung angeschlossen hatte, stellte das VG das Verfahren durch Beschluss vom 20.4.18 ein. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin u. a. zwei Verfahrensgebühren nach Nr. 3100 VV RVG geltend gemacht. Diese sind festgesetzt worden auf Grundlage des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG. Die dagegen eingelegte Erinnerung des Beklagten führte zur Absetzung der zweiten Verfahrensgebühr. Dagegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt, die keinen Erfolg hatte.