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  • · Fachbeitrag · Allgemeines Gebührenrecht

    Verschiedene Angelegenheiten bei presserechtlichen Ansprüchen

    | Durch zwei Entscheidungen hat der BGH endgültig geklärt: Werden außergerichtlich Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüche geltend gemacht, handelt es sich hierbei regelmäßig nicht um dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit i. S .d. § 15 Abs. 2 RVG. |

     

    Auftragsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen nur ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH 17.11.15, VI ZR 492/14, Abruf-Nr. 182684 und VI ZR 493/14, Abruf-Nr. 182631). Dies ist bei unterschiedlichen presserechtlichen Ansprüchen hinsichtlich ihres Inhalts und ihrer Zielsetzung gerade nicht der Fall, denn sie betreffen folgende Ziele:

     

    • Der Unterlassungsanspruch soll künftiges rechtswidriges Verhalten abwehren.