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  • · Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung

    Behörde muss Anwaltskosten innerhalb von vier Wochen bezahlen

    | Nach einem erfolgreichen Prozess gegen eine Behörde müssen Rechtsanwälte, insbesondere in Verwaltungsangelegenheiten, oft lange auf die Erstattung ihrer Prozesskosten warten. Doch wie lange darf diese „Wartefrist“ dauern? Das VG Kassel hat klargestellt, dass analog § 882a ZPO die angemessene Zahlungsfrist für Rechtsanwaltskosten bei Behörden auf vier Wochen begrenzt ist (10.5.23, 1 N 2021/22.KS, Abruf-Nr. 238613 ). |

     

    Diese Entscheidung bedeutet für die Praxis: Ist eine Behörde Schuldner, müssen Gläubiger ihr ausreichend Zeit zur freiwilligen Leistung geben. Insofern darf die Vollstreckungsandrohung bzw. die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen nicht verfrüht erfolgen. Das heißt:

     

    • Wie lange der Gläubiger dem Schuldner Gelegenheit geben muss, die titulierte Leistung ohne Zwangsvollstreckung zu erbringen, lässt sich nicht generell beantworten. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfG NJW 99, 778; OLG Düsseldorf JurBüro 91, 116). Nach Ansicht des BGH dürfte eine Zahlungsaufforderung zwei Wochen nach Titulierung dem Schuldner ausreichend Gelegenheit zur freiwilligen Leistung geben (BGH FamRZ 04, 101).
    • Bei den in § 798 ZPO aufgeführten Titeln ist die Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung nach Ablauf der dort geregelten gesetzlichen Wartefrist von zwei Wochen ab Zustellung des Vollstreckungstitels als notwendig i. S. v. § 788 ZPO anzusehen.
    • Nach § 882a ZPO darf die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen einer Geldforderung erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Gläubiger seine Zwangsvollstreckungsabsicht angezeigt hat. Die Zahlungsaufforderung ist damit erst nach Ablauf dieser Frist erforderlich.
    • Werden Vollstreckungsmaßnahmen vor Ablauf dieser Fristen eingeleitet, sind die hierdurch entstehenden Anwaltsgebühren gemäß § 788 ZPO nicht erstattungsfähig.

    (mitgeteilt von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 01 / 2024 | Seite 2 | ID 49827237