23.07.2023 · Fachbeitrag · Zwangsversteigerung
Diese Gegenstandswerte gelten für die Anwaltsgebühren in der Zwangsversteigerung
Die Gebührenansprüche des Rechtsanwalts in der Zwangsversteigerung ergeben sich aus Nrn. 3311, 3312 VV RVG (zu der 0,4-Verfahrensgebühr und der möglichen 0,4-Terminsgebühr für ZVG-Verfahren siehe: RVG prof. 23, 117). Maßgeblich für die Ermittlung des Gegenstandswerts ist § 26 RVG. Abhängig davon, wen der Anwalt vertritt, bestimmt sich der Wert zur Gebührenberechnung dabei unterschiedlich. Hierbei ist zwischen sog. Beteiligten und Nichtbeteiligten zu unterscheiden.
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