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  • · Fachbeitrag · WEG

    Für die Anfechtung des Abrechnungsbeschlusses gilt der Nennbetrag der Abrechnung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Wird ein Abrechnungsbeschluss gemäß § 28 Abs. 2 WEG mit dem Ziel angefochten, den Beschluss insgesamt für ungültig erklären zu lassen, gilt: Der Streitwert bemisst sich grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung. Das für die Berechnung der Grenzen des § 49 S. 2 GKG maßgebliche Individualinteresse des Klägers entspricht laut BGH seinem Anteil am Nennbetrag der Abrechnung. |

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH hält damit an seinen bisherigen Grundsätzen (vgl. ZWE 17, 331) der Wertbemessung bei der Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen auch nach der Neufassung des § 28 Abs. 2 WEG durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz fest (24.2.23, V ZR 152/22, Abruf-Nr. 234727).

     

    Relevanz für die Praxis

    Mit dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes hat sich zwar der Beschlussgegenstand geändert: