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  • · Nachricht · Verwaltungsprozess

    Kosten aus einer Vergütungsvereinbarung sind nicht erstattungsfähig

    | Auf der Grundlage von § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO sind nur die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattungsfähig. Die Erstattung von darüber hinausgehenden Aufwendungen, die auf einer Vergütungsvereinbarung beruhen, scheidet aus (OVG Lüneburg 10.10.23, 4 OA 39/23, Abruf-Nr. 239276 ). |

     

    Im Verwaltungsprozess gibt es keinen Anspruch darauf, dass über die bereits nach RVG festgesetzten Gebühren hinaus weitere, auf einer Vergütungsvereinbarung beruhenden Kosten als erstattungsfähig festgesetzt werden (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg 16.1.23, OVG 6 K 81/22 3 m. w. N.). Zwar seien nach dem Wortlaut des § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO ‒ anders als nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO ‒ die erstattungsfähigen Kosten nicht ausdrücklich auf die „gesetzlichen“ Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts beschränkt. Die fehlende Verwendung des Wortes „gesetzlich“ vor den Worten „Gebühren und Auslagen“ in § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO sei aber nicht davon motiviert gewesen, für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit eine von der gesetzlichen Vergütung abweichende höhere Honorarvereinbarung erstattungsähig zu machen. Hätte der Gesetzgeber eine so weitgehende Verschiedenheit der Kostenerstattung für die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsprozess von derjenigen im Zivilprozess beabsichtigt, hätte dies in § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO klarer zum Ausdruck kommen müssen (vgl. zum Ganzen OVG NJW 69, 709).

     

    Eine andere Sicht folge auch nicht aus den Grundsätzen, die sich für die Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten zu § 162 Abs. 1 VwGO herausgebildet haben. Denn § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO schließe als lex specialis insofern einen Rückgriff auf § 162 Abs. 1 VwGO aus. Zudem wären die über die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen hinaus entstandenen Kosten für die anwaltliche Vertretung jedenfalls nicht als notwendig für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung anzusehen.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg)

    Quelle: ID 49759520