· Fachbeitrag · Teilungsversteigerung
Gegenstandswert für die Berechnung der Vergütung im Teilungsversteigerungsverfahren
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
In Teilungsversteigerungsverfahren sind die Parteivertreter oft unsicher, wenn sie den Gegenstandswert für ihre Tätigkeit bestimmen sollen. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen mehrere Beteiligte – häufig als Miteigentümer oder Mitglieder einer Erbengemeinschaft – mit unterschiedlichen Anteilen am Verfahren beteiligt sind. Da der Gebührenanspruch nach dem RVG vom Gegenstandswert abhängt, ist zu klären, ob auf den Verkehrswert des gesamten Objekts oder nur auf den individuellen Anteil am Versteigerungsgegenstand abzustellen ist. Der BGH hat sich hierzu erneut geäußert und seine bestehende Rechtsprechung bestätigt.
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Gegenstand des Verfahrens war die Teilungsversteigerung eines Grundstücks. Dies hatte einen nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswert von 4,9 Millionen EUR. Mehrere Beteiligte waren als Miteigentümer, Pfändungsgläubiger und teilweise über eine Erbengemeinschaft an dem Grundstück beteiligt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren war über die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Vertretung einzelner Beteiligter (hier: B1 und B3) zu entscheiden (§ 33 RVG). Der BGH macht in dem Fall zwei wichtige Aussagen (2.7.25, V ZB 63/23, Abruf-Nr. 249110):
- Der Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten im Teilungsversteigerungsverfahren bestimmt sich nach § 26 RVG, da auch eine Teilungsversteigerung eine Zwangsversteigerung im Sinne dieser Vorschrift ist.
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