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  • · Fachbeitrag · Reisekosten

    Erstattungsfähig sind die Kosten für getrennte Reisen von Anwalt und Partei

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Bei Teilnahme der auswärtigen Partei und ihres auswärtigen Anwalts am Termin zur mündlichen Verhandlung sind die Kosten der getrennten Anreisen erstattungsfähig. Einer Partei kann nach dem OLG Brandenburg nicht entgegengehalten werden, dass sie zusammen mit dem Anwalt hätte fahren müssen, um Kosten zu sparen. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall war zum Termin zur mündlichen Verhandlung neben dem Rechtsanwalt für die Klägerin auch deren Geschäftsführer erschienen. Sie machte zu Recht neben ihren Anwaltskosten auch die Festsetzung der Fahrtkosten des Geschäftsführers geltend (OLG Brandenburg 5.11.20, 6 W 67/20, Abruf-Nr. 226806, vgl. auch schon kurz: RVG prof. 22, 20).

     

    Relevanz für die Praxis

    Es gilt: Nimmt eine Partei an einem gerichtlichen Termin teil, sind ihre Reisekosten zu erstatten (§ 91 Abs. 1 S. 2 ZPO). Die Höhe der zu erstattenden Kosten richtet sich dabei nach den Vorschriften des JVEG. Insoweit ist es unerheblich, ob das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet worden ist oder nicht. Denn ihr steht es grundsätzlich frei, zum eigenen Termin persönlich zu erscheinen (OLG Koblenz AGS 10, 102; OLG Saarbrücken AGS 12, 496). Reist nicht die Partei selbst, sondern ‒ wie im vorliegenden Fall ‒ ihr Geschäftsführer an, kann die Partei die Kosten ihres Geschäftsführers im eigenen Namen festsetzen lassen (BGH AGS 09, 100).