· Rechtsschutz
Rechtsschutzversicherer kann trotz Kulanzleistung gegen den Anwalt regressieren

von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Eine falsche Einschätzung der Passivlegitimation kann für Anwälte nach einer neueren BGH-Entscheidung teuer werden. Wird nämlich ein Prozess gegen den falschen Beklagten geführt und deshalb verloren, entstehen dem Mandanten vermeidbare Gerichts- und Anwaltskosten. Besonders haftungsträchtig wird die Situation, wenn der Mandant rechtsschutzversichert ist und der Versicherer diese Kosten übernimmt. Denn ein Anwalt könnte meinen, der Rechtsschutzversicherer habe die Kosten schließlich freiwillig übernommen. Ein Regress scheide deshalb aus. Der BGH erteilt dieser Argumentation eine klare Absage.
1. Rechtsanwaltsgesellschaft verklagt den falschen Beklagten
Der Versicherungsnehmer erwarb ein von der Audi AG hergestelltes Fahrzeug. Im Zusammenhang mit möglichen Schadenersatzansprüchen wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung beauftragte er die beklagte Rechtsanwaltsgesellschaft. Die Anwälte beantragten zunächst unter Nennung der Volkswagen AG eine Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer. Anschließend erhoben sie Klage gegen die Volkswagen AG.
Das Problem: Die Volkswagen AG war weder Herstellerin des Fahrzeugs noch des Motors. Das LG wies die Klage deshalb wegen fehlender Passivlegitimation ab. Anschließend beantragte die Anwaltsgesellschaft eine Deckungszusage für das Berufungsverfahren. Der Rechtsschutzversicherer wies ausdrücklich darauf hin, dass die Kosten nur übernommen werden könnten, wenn der Anspruchsgegner hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert sei. Zugleich behielt er sich einen Regress wegen eines möglichen Anwaltsverschuldens vor. Trotzdem wurde die Berufung durchgeführt und später zurückgenommen. Der Rechtsschutzversicherer hatte insgesamt 8.662,44 EUR für die beiden Instanzen aufgewandt. Diesen Betrag verlangte er von der Anwaltsgesellschaft als Schadenersatz zurück.
2. BGH bestätigt Regress des Rechtsschutzversicherers
Der BGH bestätigte den Regress des Rechtsschutzversicherers (9.7.26, IX ZR 79/25, Abruf-Nr. 255156). Er stellte zunächst klar, dass der Anspruch des Mandanten gegen den Anwalt aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Anwaltsvertrags entstanden war. Die Anwälte hätten den Mandanten nicht hinreichend über die fehlenden Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Volkswagen AG aufgeklärt. Sie hätten ihm nicht den sichersten und gefahrlosesten Weg aufgezeigt. Die Klage gegen die Volkswagen AG sei wegen der gesellschaftsrechtlichen Trennung von Volkswagen und Audi aussichtslos gewesen.
3. Anspruchsübergang erfordert keine Leistungspflicht des Versicherers
Entscheidend für die Praxis ist die Aussage des BGH zu § 86 Abs. 1 S. 1 VVG: Nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG geht der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherer zur Leistung verpflichtet war. Der Forderungsübergang tritt daher auch ein, wenn der Versicherer
- irrtümlich von einer Leistungspflicht ausgeht,
- aus Kulanz leistet oder
- sogar weiß, dass er eigentlich nicht leisten muss.
Beachten Sie — Damit ist erstmals höchstrichterlich ausdrücklich geklärt, dass auch eine „bewusste Liberalität“ des Versicherers den Anspruchsübergang nicht verhindert.
4. Versicherer darf auch bei freiwilliger Zahlung Regress nehmen
Die Richter begründen dies mit dem Zweck des § 86 Abs. 1 S. 1 VVG. Die Vorschrift soll verhindern, dass der Versicherungsnehmer doppelt profitiert: Er soll nicht einerseits den Schaden vollständig vom Versicherer ersetzt bekommen und andererseits seinen Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger behalten. Der Versicherer soll vielmehr nach seiner Leistung in die Lage versetzt werden, den Ersatzanspruch gegen den Schädiger geltend zu machen. Anderenfalls würde gerade derjenige, der den Schaden verursacht hat, davon profitieren, dass der Versicherer freiwillig geleistet hat.
Beachten Sie — Für den Anwalt macht es deshalb keinen entscheidenden Unterschied, ob der Rechtsschutzversicherer aufgrund einer bestehenden Leistungspflicht oder aus Kulanz zahlt. In beiden Fällen kann der Schadenersatzanspruch des Mandanten auf den Versicherer übergehen.
5. Besonderheit: Kostenschaden auch bei richtigem Beklagten?
Die Entscheidung enthält noch einen zweiten für die Anwaltshaftung wichtigen Punkt. Die Anwaltsgesellschaft hatte sich unter anderem darauf berufen, dass auch eine Klage gegen die tatsächlich passivlegitimierte Audi AG möglicherweise erfolglos gewesen wäre.
Dieser Einwand half ihr ebenfalls nicht weiter. Der BGH stellt vielmehr klar: Der durch die Wahl des falschen Beklagten entstandene Kostenschaden ist nicht schon deshalb unbeachtlich, weil auch ein Verfahren gegen den richtigen Beklagten hätte verloren werden können.
Beachten Sie — Entscheidend ist die hypothetische Betrachtung, wie sich der Mandant bei pflichtgemäßer Beratung verhalten hätte. Das Berufungsgericht war davon ausgegangen, dass der Mandant bei ordnungsgemäßer Aufklärung von einer Klage gegen die Volkswagen AG abgesehen hätte. Auch ein rechtsschutzversicherter Mandant werde vernünftigerweise keine aussichtslose Klage führen. Dieser Argumentation folgte der BGH.
6. Rechtsschutz: kein Freibrief für riskante Prozesse
Die Entscheidung ist deshalb auch für die Beratungspraxis bedeutsam, weil der Anwalt nicht argumentieren kann, dass die Kosten für ihn kein Risiko sind, wenn der Mandant rechtsschutzversichert ist.
MERKE — Ein rechtsschutzversicherter Mandant verändert die anwaltliche Beratungspflicht nicht. Auch dieser ist über die Erfolgsaussichten und Risiken eines Prozesses ordnungsgemäß aufzuklären. |
7. BGH-Entscheidung erhöht das Regressrisiko des Anwalts
Die Entscheidung erhöht das praktische Regressrisiko folgendermaßen:
- Deckungszusage schützt nicht vor Anwaltshaftung: Eine Deckungszusage betrifft grundsätzlich das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Sie sagt nichts darüber aus, ob der Anwalt seine Pflichten aus dem Mandatsvertrag ordnungsgemäß erfüllt hat.
- Beachten Sie — Die Deckungszusage kann nicht mit einer Haftungsfreistellung des Anwalts gleichgesetzt werden. Selbst wenn der Versicherer die Kosten übernimmt, kann er anschließend prüfen, ob ein Anspruch gegen den Anwalt besteht.
- Auch Kulanzzahlungen können den Regress ermöglichen: Besonders praxisrelevant ist die ausdrückliche Aussage zur bewussten Liberalität.
- Bislang konnte zumindest argumentiert werden, dass eine freiwillige Zahlung des Versicherers nicht zu einem Forderungsübergang führen könne, weil es an einem versicherten Schaden fehle. Diese Argumentation ist nach dem BGH erheblich erschwert. Der BGH stellt ausdrücklich darauf ab, dass § 86 Abs. 1 S. 1 VVG nicht voraussetzt, dass eine Rechtspflicht des Versicherers zur Zahlung bestand.
- Fehler bei der Parteirolle sind haftungsträchtig: Die richtige Bestimmung des Anspruchsgegners gehört zu den elementaren Aufgaben des Prozessanwalts. Besondere Vorsicht ist daher erforderlich bei Konzernunternehmen, verbundenen Unternehmen, Hersteller-/Vertriebskonstellationen, Gesellschaften und ihren Organen, Gesamtschuldnern, Erbengemeinschaften, Vertragspartnern und Vermittlern, mehreren möglichen Deliktsschuldnern.
- Gerade bei wirtschaftlich verbundenen Unternehmen darf daher nicht von der wirtschaftlichen Einheit auf die rechtliche Haftung geschlossen werden.
MERKE — Eine erteilte Deckungszusage darf niemals als Bestätigung verstanden werden, dass die beabsichtigte Klage rechtlich richtig und wirtschaftlich sinnvoll ist. |