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  • · Nachricht · Prozessrecht

    Billigkeit und Aufwand bei Erinnerung gegen den Kostenansatz

    Bei der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kommt man mit Billigkeitsargumenten nicht weiter. Der BFH lässt nur Einwendungen gegen die Kostenrechnung selbst zu. Der möglicherweise geringe Aufwand des Gerichts bleibt außer Betracht ( BFH 20.5.26, V E 3/26, Abruf-Nr. 254307 ).

     

    Die Klägerin hatte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des FG eingelegt. Sie versäumte es, diese innerhalb der Frist zu begründen und nahm die Beschwerde auf entsprechenden Hinweis der Geschäftsstelle zurück. Der Senat hat daraufhin das Beschwerdeverfahren eingestellt und die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt. Sie ging gegen den Kostenansatz mit der Erinnerung vor und beantragte, die Schlusskostenrechnung aus Billigkeitsgründen zu reduzieren. Die Beschwerde sei zurückgenommen worden, bevor der BFH weiter tätig geworden sei. Die Beschwerde sei nicht einmal begründet worden. Insofern sei hier von einem sehr überschaubaren Aufwand für die Fallbearbeitung auszugehen.

     

    Der BFH hat die Erinnerung als unbegründet angesehen. Der konkrete Arbeitsaufwand und der Umfang der Begründung der Entscheidung des Gerichts blieben für den Kostenansatz außer Betracht. Mit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG könnten nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Eine Entscheidung über eine eventuell auch beantragte Billigkeitsmaßnahme gebe es nicht.

     

    Die Entscheidung ist zutreffend. Es mag zwar ungerecht erscheinen, dass für eine Revision, die dem Gericht keine Arbeit gemacht hat, dieselben Kosten angesetzt werden können wie für eine Revision, die lange und mit großem Aufwand bearbeitet wurde. Das ist aber nun mal das Prinzip der Kostenberechnung, bei der der Arbeitsaufwand und andere Umstände unerheblich sind.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 09 / 2026 | Seite 162 | ID 50872948