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  • · Nachricht · Nachträgliche PKH-Gewährung

    Schließt auch schon die vorläufige Einstellung das StPO-Verfahren endgültig ab?

    | Ist das Verfahren bereits abgeschlossen, kann PKH nach § 397a Abs. 2 StPO nachträglich bewilligt werden. Dies setzt voraus, dass der PKH-Antrag vollständig vor dem Abschluss der Instanz gestellt, vom Gericht aber nicht rechtzeitig beschieden wurde (AG Kehl 21.6.21, 2 Cs 305 Js 3272/19 (2), Abruf-Nr. 224573 ). |

     

    Das AG hat sich bezüglich der grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der PKH der h. M. angeschlossen (BGH RVG prof. 21, 111; KK-StPO/Walther, 8. Aufl., § 397a StPO Rn. 14; Wache, in MüKo-ZPO, 6. Aufl., § 119 ZPO Rn. 55; BeckOK ZPO/Reichling, 40. Ed. 1.3.21, § 119 ZPO Rn. 6 f.). Ob die Ablehnung der rückwirkenden Bewilligung im konkreten Fall aber zutreffend war, kann man bezweifeln. Denn das Verfahren war hier nach § 153a Abs. 2 StPO nur vorläufig eingestellt.

     

    Die Auffassung des AG, dass auch die vorläufige Einstellung das Verfahren endgültig abschließt, ist so nicht richtig. Denn bis zur Erfüllung der im Einstellungsbeschluss genannten Auflagen und Weisungen besteht noch kein endgültiges, sondern nur ein bedingtes Verfahrenshindernis. Erst durch den endgültigen Einstellungsbeschluss nach § 467 Abs. 5 StPO wird das Verfahren beendet. Die Antragstellerin hätte also noch im Hinblick auf ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse „nachbessern“ können. Man darf gespannt sein, wie das das LG Offenburg in der Beschwerdeinstanz sieht.

     

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 11 / 2021 | Seite 183 | ID 47499830