· Fachbeitrag · Leserforum
Mehrfache Gebühr bei mehreren Schuldnern: PfÜB versus Zwangssicherungshypothek
Bei mehreren Schuldnern können je nach Vollstreckungsart unterschiedliche Gebühren anfallen. Hierzu erreichte uns die folgende Frage einer Leserin.
Frage: Gläubiger G – vertreten durch Rechtsanwalt R – hat eine Forderung in Höhe von 10.000 EUR gegen A und B als Gesamtschuldner. Beide Schuldner sind jeweils zur Hälfte im Grundbuch als Miteigentümer eines Grundstücks eingetragen. R beantragt die Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem jeweils entsprechenden hälftigen Anteil und berechnet hierfür zweimal eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG. Im anschließenden Verfahren auf Erlass eines Pfüb behauptet der zuständige Rechtspfleger, dass eine doppelte Berechnung der RVG-Gebühren für die Beantragung der Eintragung der Zwangssicherungshypothek – im Gegensatz zu einem Pfüb-Antrag – nicht zulässig sei. Zu Recht?
Antwort von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz: Ja. Der Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek gegen zwei im Grundbuch je zu einem 1/2 Anteil eingetragene Schuldner ist gebührenrechtlich grundsätzlich nur eine Angelegenheit. Daher entsteht lediglich eine 0,3-Vollstreckungsgebühr nach Nr. 3309 VV RVG. Ob ausnahmsweise mehrere Angelegenheiten vorliegen, hängt von Titel, Anspruchs- und Auftragslage ab. Dies ist jeweils im Einzelfall zu prüfen.
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