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  • · Nachricht · Kündigungsschutzverfahren

    Streitwert muss „schwankendes Einkommen“ berücksichtigen

    | In Kündigungsschutzsachen wird für den Streitwert das dreifache Bruttomonatsgehalt des Klägers zugrunde gelegt. Schwankt das Einkommen stark, ist ein längerer Zeitraum zu berücksichtigen. So hat das LAG Berlin-Brandenburg den Streitwert jüngst aus einem Jahresdurchschnitt gebildet (23.1.24, 26 Ta [Kost] 6073/23, Abruf-Nr. 239844 ). |

     

    Wird die Vergütung für ein Vierteljahr bzw. die Monatsvergütung berechnet, ist das Entgelt des auf den Beendigungstermin folgenden Vierteljahres zugrunde zu legen. Bei einer variablen Vergütung lässt sich so aber kein Durchschnittseinkommen abbilden. Der Kläger der Kündigungsschutzklage erzielte hier unterschiedliche Provisionen und monatliche Einkommen zwischen 5.000 und 16.000 EUR. Das Gericht ermittelte daher den Jahresdurchschnitt seines Einkommens im Jahr 2022 und bildete hieraus ein Vierteljahres-Einkommen von 26.698,29 EUR (Jahreseinkommen 106.793,16 EUR : 12 = 8.899,43 EUR × 3).

     

    PRAXISTIPP | Anwälte sollten in ähnlichen Einzelfällen auf eine Durchschnittsrechnung drängen, da dies bei ihrer Vergütung stark ins Gewicht fallen kann. Der Streitwert fällt zu niedrig aus, wenn das Einkommen aus drei Monaten mit nur geringen Einkünften gebildet wird, obwohl der Mandant kurz davor oder danach deutlich höhere Einkünfte hatte. Das Gericht muss einen entsprechenden Referenzrahmen berücksichtigen, der ein Einkommen angemessen spiegelt.

     

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 05 / 2024 | Seite 75 | ID 49969918