· Fachbeitrag · Insolvenz
Bei Informationspflichtverletzung (§ 305 InsO) haftet Insolvenzschuldner für Verfahrenskosten
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Unterhaltsgläubiger leiten oft gerichtliche Schritte ein, weil sie von der Insolvenzeröffnung ihres Schuldners keine Kenntnis haben. Fraglich ist, ob der Gläubiger das Kostenrisiko der verfahrenseinleitenden Schritte trägt oder ob der Insolvenzschuldner die Kosten übernehmen muss, wenn er seine insolvenzrechtlichen Offenlegungspflichten verletzt hat.
1. Informiert der Schuldner nicht, muss er zahlen
Das OLG Hamm entschied, dass der Insolvenzschulder nach Rücknahme des familiengerichtlichen Antrags die Kosten gemäß § 243 FamFG tragen muss, wenn er ein bereits eröffnetes Verbraucherinsolvenzverfahren gegenüber einem bekannten Unterhaltsgläubiger verschweigt oder ihn im Gläubigerverzeichnis nicht angibt. Grund ist, dass er durch sein pflichtwidriges Verhalten Anlass zur Antragstellung gegeben hat (15.5.25, 1 WF 50/25, Abruf-Nr. 252471).
a) § 243 FamFG verdrängt § 269 ZPO
§ 243 FamFG enthält eine eigenständige Kostenregelung, die § 269 ZPO verdrängt. Während § 269 ZPO die Kostenfolge an die Antragsrücknahme bindet, verlangt § 243 FamFG eine Ermessensentscheidung, die sich am Gedanken der Anlassverursachung orientiert. Damit wird klargestellt, dass die Rücknahme zwar das Verfahren beendet, aber nicht über die Kosten entscheidet.
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