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Inkasso: Besonders umfangreiche oder schwierige Tätigkeit
Bislang gibt es nur wenig Rechtsprechung zur Inkassodienstleistung und zur Höhe der Gebühr in Nr. 2300 Anm. Abs. 2 VV RVG. Nun äußert sich das AG Köln, wie der Begriff der Inkassodienstleistung zu verstehen ist (30.10.25, 131 C 258/25, Abruf-Nr. 251484 ).
Das AG verweist auf die Legaldefinition in § 2 Abs. 2 S. 1 RDG. Diese Definition sei nach dem Willen des Gesetzgebers auch bei Nr. 2300 Anm. Abs. 2 VV RVG zugrunde zu legen. Das Gesetzgebungsverfahrens habe bei Inkassodienstleistungen nicht zwischen Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern unterschieden. Für eine besonders umfangreiche oder schwierige Tätigkeit sei die Abweichung von einer typischen Inkassodienstleistung maßgeblich. Ein besonderer Umfang komme z. B. in Betracht, wenn zahlreiche Mahnungen und weitere Korrespondenz mit dem Schuldner erfolge oder mehrfach Nachforschungen zu dessen Aufenthaltsort erfolgen müssen. Eine besonders schwierige Tätigkeit liege regelmäßig vor, wenn sich komplizierte Rechtsfragen stellen oder auch ausländisches Recht zu prüfen sei.
Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Gebührenrahmen auf eine Gebühr in Höhe von 0,5 bis 0,9 beschränkt. In einfachen Fällen darf die Gebühr die Schwelle von 0,5 nicht überschreiten. Der Höchstsatz bei besonders umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit liegt bei 1,3.
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)