· Fachbeitrag · Honorarsicherung
Zulässigkeit der Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs
Das BSG hat sich zur Wirksamkeit der Abtretung des Kostenerstattungsanspruch in der Vollmacht einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung geäußert ( 23.9.25, B 4 AS 12/24 R, Abruf-Nr. 252849 ).
Die Klägerin, eine RA-GmbH, begehrt von dem beklagten Jobcenter die Erstattung der Kosten eines isolierten Vorverfahrens aus abgetretenem Recht. Als Bevollmächtigte eines Mandanten hatte sie Widerspruch gegen einen Bescheid des Beklagten erhoben. Sie hatte sich in einem vom Mandanten unterzeichneten und mit der Überschrift „Vollmacht“ versehenen Dokument den Vergütungsanspruch gegen das Jobcenter auf Ersatz der dem Mandanten zustehenden Rechtsanwaltsvergütung abtreten lassen.
Das SG und LSG haben die Klage auf die Vergütung abgewiesen. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Die Abtretung sei unwirksam. Das BSG hat das LSG-Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben, da der Mandant nicht beigeladen worden sei.
In einem Obiter dictum hat das BSG die Abtretungsklausel für wirksam erachtet. Es handele sich nicht um eine überraschende Klausel (vgl. dazu BGH 21.6.16, VI ZR 475/15, Abruf-Nr. 188436 m. w. N.). Wenn der Mandant seinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner an den Anwalt abtritt, betrifft dies direkt die Vergütung des Anwalts und steht im engen inhaltlichen Zusammenhang mit dem in der Vollmacht erteilten Mandat. Die Klausel benachteilige den Mandanten auch nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB (vgl. BGH 23.1.24, VI ZR 230/22, Abruf-Nr. 240561).
PRAXISTIPP — Die deutlichen Ausführungen des BSG überzeugen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die – übliche – Abtretungserklärung unwirksam sein sollte. Als Rechtsanwalt sollten Sie aber – zur Sicherheit – auf diese Klausel hinweisen und diesen Hinweis festhalten. Dann ist die Abtretung mit Sicherheit nicht „überraschend“. Im Übrigen: Die Entscheidung ist zwar in einem sozialgerichtlichen Verfahren ergangen. Die Ausführungen des BSG haben aber auch in anderen Verfahren, und zwar sowohl in zivil-, strafrecht-, bußgeld- und verwaltungsrechtlichen Verfahren Bedeutung. |
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg