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  • · Fachbeitrag · Flüchtlingsstatus

    Hier ist nicht viel zu holen

    | Der Gegenstandswert eines Verfahrens über das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft beläuft sich nach Ansicht des OVG Lüneburg nach § 30 S. 1 RVG auf 3.000 EUR. Die Aufhebung der Flüchtlingseigenschaft betreffe die Kehrseite ihrer Zuerkennung und ist damit in gleicher Weise zu bewerten. |

     

    Die Klage eines Flüchtlings gegen die Rechtsfolgen des Eintritts eines Erlöschenstatbestands nach § 72 Abs. 1 AsylVfG ist wertmäßig einheitlich zu betrachten, auch wenn er den unmittelbar eintretenden Rechtsfolgen mit verschiedenen Klageanträgen entgegentritt. Die aus § 72 Abs. 2 AsylVfG resultierende Pflicht zur Abgabe des Anerkennungsbescheids und des Reiseausweises stellte wertmäßig nur einen unselbstständigen Annex zum Erlöschen der Rechtsstellung nach § 72 Abs. 1 AsylVfG dar. Bei den Dokumenten handelt es sich um urkundliche Verkörperungen der (erloschenen) Rechtsstellung, die zum Nachweis derselben dienen und mit ihr in untrennbarem Zusammenhang stehen (OVG Lüneburg 14.10.11, 13 OA 196/11, Abruf-Nr. 120237).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zum Widerruf der Flüchtlingseigenschaft, BVerwG NVwZ 07, 469.
    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 19 | ID 30151450