· Fachbeitrag · Ergänzungspflegschaft
So lassen Sie Ihre Vergütung als anwaltlicher Ergänzungspfleger richtig festsetzen
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Ein Ergänzungspfleger kann gemäß § 1915 Abs. 1 S. 1, § 1835 Abs. 1 bis 3 BGB a. F. Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Führt er seine Tätigkeit berufsmäßig aus, hat er Anspruch auf eine Vergütung nach dem RVG, wenn die erbrachten Tätigkeiten solche sind, für die ein juristischer Laie berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. Die Vergütung kann auch gegen Dritte festgesetzt werden, die sich vertraglich zur Übernahme der Kosten verpflichtet haben, wie z. B. Elternteile, um das Kind vor finanziellen Belastungen zu schützen. Dies hat der BGH durch Beschluss entschieden. |
1. Tätigkeit als anwaltliche Ergänzungspflegerin
Im vorliegenden Fall wurde die Vergütung einer anwaltlichen Ergänzungspflegerin für die Prüfung eines Grundstücksvertrags und die Kommunikation mit einem Notar festgesetzt. Das Gericht stellte fest, dass diese Tätigkeiten anwaltsspezifisch waren, auch wenn sie nicht besonders umfangreich waren (BGH 16.4.25, XII ZB 227/24; Abruf-Nr. 248369).
2. Vergütungsfestsetzungsverfahren
Das Familiengericht muss im Vergütungsfestsetzungsverfahren prüfen, ob die Tätigkeit des Ergänzungspflegers die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts rechtfertigt. Diese Prüfung erfordert eine wertende Betrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls, einschließlich der Art und des Umfangs der erbrachten Tätigkeiten.
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