· Fachbeitrag · Beschwerde
Wert entspricht dem Interesse des zur Herausgabe Verpflichteten, die Zwangsvollstreckung zu verhindern
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| In familienrechtlichen Angelegenheiten streiten die getrennt lebenden Ehegatten häufig über die Verpflichtung des Antragsgegners zur Herausgabe verschiedener Originalurkunden wie notarielle Kaufverträge, Mietverträge, Grundbuchauszüge, Darlehensverträge etc. Zudem wird oft Auskunft über Konten, Mieteinnahmen und Untermietverträge verlangt. Wenn der Besitz der Urkunden nicht unmittelbar den Wert eines Rechts verkörpert, wird die Beschwer des zur Herausgabe von Urkunden verpflichteten Rechtsmittelführers an seinem Interesse bemessen, eine Zwangsvollstreckung nach § 883 ZPO zu verhindern. Der Wert entspricht daher betragsmäßig den mit einer solchen Vollstreckung verbundenen Kosten. |
Sachverhalt
Im Streitfall hatte das AG den Antragsgegner zur Herausgabe und Auskunftserteilung verpflichtet. Das OLG verwarf die Beschwerde, da der Beschwerdewert nicht erreicht wurde. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde wurde vom BGH als unzulässig erachtet, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind (30.10.24, XII ZB 173/24, Abruf-Nr. 245646).
Relevanz für die Praxis
Der BGH hat in Anlehnung an seine bisherige Rechtsprechung die Beschwer eines zur Herausgabe von Urkunden verpflichteten Rechtsmittelführers an dessen Interesse bemessen, eine Zwangsvollstreckung nach § 883 ZPO zu verhindern. Die Beschwer bemisst sich dabei grundsätzlich an den Kosten der drohenden Zwangsvollstreckung gemäß § 883 ZPO. Die Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson ist nur kostenrelevant, wenn dies für eine sachgerechte Erfüllung der Verpflichtung zwingend erforderlich ist. Der Wert der Beschwer ist nach billigem Ermessen gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. § 3 ZPO zu bestimmen und beträgt im vorliegenden Fall nicht mehr als 500 EUR.
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