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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Insolvenzrechtsreform: Es gibt neue Vergütungsansprüche nach dem StaRUG

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz ‒ SanInsFoG) ist am 1.1.21 in Kraft getreten (BGBl. I 20, 3256). Im Rahmen dieses Gesetzes ist zu demselben Zeitpunkt auch das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz ‒ StaRUG) in Kraft getreten (BGBl. I 20, 3256). Dadurch sind für die Anwaltsvergütung RVG-Regelungen neu geschaffen bzw. geändert worden. |

    1. Darum geht es beim StaRUG

    Das StaRUG gibt Unternehmen, die noch nicht zahlungsunfähig sind, aber drohen, zahlungsunfähig zu werden, folgende Möglichkeit: Sie können sich auf der Grundlage eines von den betroffenen Gläubigern mehrheitlich angenommenen Restrukturierungsplans sanieren. Die im Plan enthaltenen Maßnahmen sollen die drohende Zahlungsunfähigkeit beseitigen.

     

    MERKE | Das sog. Restrukturierungsverfahren kann unter Einbindung eines Gerichts erfolgen. Dabei stehen folgende Instrumente zur Verfügung:

     

    • Gerichtliche Planabstimmung (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG)
    • Gerichtliche Vorprüfung von Fragen, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans erforderlich sind (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG)
    • Gerichtliche Anordnung von Regelungen zur Einschränkung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung, wie eine Vollstreckungssperre oder eine Verwertungssperre (Stabilisierung; § 29 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG)
    • Gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans (§ 29 Abs. 2 Nr. 4 StaRUG)