· Fachbeitrag · Vergütung aus der Staatskasse
PKH-/VKH-Beschwerde: In diesen Fällen erfasst die Bewilligung die Anwaltsgebühren
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Die Vergütung im PKH-/VKH-Beschwerdeverfahren sorgt in der Praxis regelmäßig für Unsicherheiten, insbesondere wenn ein Rechtsbehelf nicht durch eine gerichtliche Entscheidung, sondern durch Abhilfe erledigt wird. Zusätzlich stellt sich die Frage, ob die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG überhaupt festgesetzt werden kann, wenn § 127 Abs. 4 ZPO eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren ausschließt und eine ausdrückliche Bewilligung von PKH/VKH für das Beschwerdeverfahren regelmäßig nicht erfolgt. Die Abgrenzung zwischen Gebührenentstehung, Beiordnungsumfang und Kostenerstattung wird hierbei häufig vermischt.
1. Ausgangsfall
Dem Antragsteller wird in vier parallelen Verfahren jeweils Prozesskostenhilfe (PKH) mit Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt A beigeordnet. Gegen die PKH-Bewilligungsbeschlüsse legt A auftragsgemäß jeweils sofortige Beschwerde ein. Das Ausgangsgericht hilft den Beschwerden in allen vier Verfahren ab. A beantragt anschließend in allen Verfahren die Festsetzung einer 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG gegen die Staatskasse. Der Kostenbeamte zweifelt an der Festsetzbarkeit mit der Begründung, dass im PKH-Beschwerdeverfahren keine gesonderte PKH-Bewilligung vorliege und zudem § 127 Abs. 4 ZPO eine Kostenerstattung ausschließe. Zu Recht?
2. PKH-/VKH-Beschwerdeverfahren im Vergütungsrecht
Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen über PKH/VKH ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG eine eigenständige gebührenrechtliche Angelegenheit. Für die anwaltliche Tätigkeit in diesem Verfahrensabschnitt entstehen die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses, insbesondere die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG.
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