· Fachbeitrag · Übergangsrecht
Unzulässige Mischabrechnung bei Gebührenerhöhung in Übergangsfällen
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
Übergangsfälle im Gebührenrecht bergen erhebliche Fehlerquellen: Wird ein Mandat unter altem Recht begründet und treten nach einer Gesetzesänderung (hier 1.6.25) weitere Auftraggeber hinzu, stellt sich die Frage, ob die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG isoliert nach neuem Recht berechnet werden darf. Das LG Siegen hat genau das bejaht und vermischt damit innerhalb ein und derselben Angelegenheit unterschiedliche Rechtslagen. Diese Entscheidung ist fehlerhaft, denn das RVG lässt eine solche „gespaltene“ Abrechnung nicht zu.
1. Der Fall vor dem LG Siegen
Im Streitfall hatte der Kläger vor dem 1.6.25 Klage gegen die spätere Beklagte zu 1 erhoben, die zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits verstorben war. Nachdem das Gericht die Klage als unzulässig angesehen hatte, ermittelte der Kläger die Erben und stellte die Klage gegen die beiden Erben (Bekl. zu 2 + 3) um. Es folgte ein Vergleich. Aufgrund dieses Vergleichs hatte der Kläger 71 % der Kosten des Verfahrens zu tragen und die Beklagten 29 % als Gesamtschuldner. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren meldete der Prozessbevollmächtigte der Beklagten seine gesamten Gebühren nach neuem Recht an, einschließlich einer Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG für zwei weitere Auftraggeber (die beiden Erben).
2. LG Siegen rechnet fälschlicherweise „gemischt“ ab
Das LG Siegen hat die Gebühren des Beklagtenanwalts hinsichtlich der Beklagten zu 2 + 3 nach neuem Recht berechnet. Die auf die Beklagte zu 1 entfallende Erhöhungsgebühr hat es dagegen nach altem Recht berechnet (29.10.25, 8 O 11/25, Abruf-Nr. 253918).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses RVG prof. Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,30 € / Monat