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  • · Nachricht · Terminsgebühr

    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten des Terminsvertreters

    | Beauftragt der Hauptbevollmächtigte den Terminsvertreter im eigenen Namen, entsteht keine Vertragsbeziehung zwischen Partei und Terminsvertreter. Hier kann der Hauptbevollmächtigte die von ihm dem Terminsvertreter geschuldete Vergütung gegenüber dem Mandanten nicht als Auslage nach Vorbem. 7 Abs. 1 RVG i. V. m. §§ 675, 670 BGB geltend machen (OLG München 12.8.22, 11 W 467/22, Abruf-Nr. 235255 ). |

     

    „Auslagen“ i. S. v. Teil 7 des VV RVG sind regelmäßig Aufwendungen, die dem Prozessbevollmächtigten im Zuge der auftragsgemäßen Erfüllung seiner anwaltlichen Tätigkeit entstehen. Dazu gehören keine Kosten, die dadurch anfallen, dass er die von ihm geschuldeten originären anwaltlichen Leistungen nicht in eigener Person erbringt, sondern anderweitig einkauft.

     

    PRAXISTIPP | Nach § 5 RVG können Sie sich durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lassen, sodass die Vergütung nach dem RVG anfällt. Sie müssen dann also die eigene und nicht eine fremde Terminsgebühr geltend machen. Alternativ können Sie auf der Grundlage einer Unterbevollmächtigungsvollmacht den Terminsvertreter im Namen des Mandanten beauftragen.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: ID 49493327