· Fachbeitrag · Terminsgebühr
VU ohne Antrag: 0,5-Terminsgebühr entsteht
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Oft ergeht ein Versäumnisurteil (VU), obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen und das Verfahren später – etwa durch Erledigung – endet, ohne, dass der säumige Beklagte die Kosten der Säumnis tragen muss. Dennoch wurde das VU zunächst erlassen und der Prozessbevollmächtigte des obsiegenden Klägers hat einen Termin wahrgenommen bzw. den Erlass des VUs beantragt. Dies wirft die Frage auf, ob und inwieweit die Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG im Innenverhältnis zum Mandanten entstanden ist und ob eine einmal angefallene Gebühr gebührenrechtlich überhaupt nachträglich wegfallen kann.
Der Anspruch des Prozessbevollmächtigten gegen den eigenen Mandanten entsteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das VU in gesetzlicher Weise im Sinne des § 344 ZPO ergangen ist oder ob Kosten der Säumnis im Außenverhältnis festgesetzt werden. Maßgeblich sind allein die Tatbestandsvoraussetzungen des Gebührentatbestands und das Innenverhältnis nach dem Mandatsvertrag.
- Für das Innenverhältnis kommt es allein darauf an, ob die Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG i. V. m. Nr. 3105 VV RVG erfüllt sind (Teilnahme an einem Termin bzw. Antrag auf Erlass eines VU bzw. Entscheidung nach § 331 Abs. 3 ZPO).
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