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  • · Fachbeitrag · Schonvermögen

    PKH-Antrag: Diese Grundsätze gelten bei der Verwertung von Sparvermögen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) scheitert in der Praxis häufig an vorhandenem Sparvermögen. Besonders konfliktträchtig sind dabei die Fälle, in denen Antragsteller geltend machen, das Gesparte diene der privaten Altersvorsorge und sei deshalb vor einer Verwertung geschützt. Für die anwaltliche Beratungspraxis stellt sich damit regelmäßig die Frage, unter welchen Voraussetzungen Rücklagen als Schonvermögen anerkannt werden und welche Darlegungslasten den Antragsteller treffen. Die aktuelle BGH-Rechtsprechung verdeutlicht, dass bloße Vorsorgeabsichten nicht ausreichen und die Anforderungen an die Substanziierung erheblich sind.

    1. Der Fall des BGH

    Im Streitfall hatte der BGH über die Bewilligung von PKH für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu entscheiden. Der Antragsteller verfügte über Sparvermögen oberhalb des sozialhilferechtlichen Schonvermögens. Er machte geltend, die Rücklagen würden seiner Altersvorsorge dienen. Der BGH versagte die beantragte PKH. Das Vermögen muss eingesetzt werden, um die Prozesskosten zu bestreiten (17.7.25, V ZA 3/25, Abruf-Nr. 250199).

    2. BGH beschränkt privilegiertes Altersvorsorgevermögen

    Die Entscheidung konkretisiert die Voraussetzungen der Vermögensverwertung nach § 115 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 90 SGB XII und grenzt zugleich das Prozesskostenhilferecht deutlich vom Unterhaltsrecht ab. Die Anforderungen an den Schutz privater Sparvermögen im Prozesskostenhilferecht sind erheblich verschärft. Denn der BGH betont den sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz. Er beschränkt privilegiertes Altersvorsorgevermögen im Wesentlichen auf gesetzlich zertifizierte Vorsorgeprodukte. Für die anwaltliche Praxis bedeutet dies einen deutlich erhöhten Beratungs- und Darlegungsaufwand. Erfolg versprechend sind PKH-Anträge bei vorhandenem Sparvermögen in der Regel somit nur noch, wenn die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 oder Abs. 3 SGB XII substanziiert und umfassend dokumentiert werden.