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  • · Fachbeitrag · Reisekosten

    Terminsvertreter darf teurer sein als ersparte Reisekosten des Hauptbevollmächtigten

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    • 1. Bei der Frage, ob zu den erstattungsfähigen Reisekosten eines Rechtsanwalts zur Terminswahrnehmung die Kosten einer Flugreise zählen, ist die Zeitersparnis gegenüber anderen Beförderungsmitteln zu berücksichtigen.
    • 2. Die Kosten der Einschaltung eines Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung sind bis 110 Prozent der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung erstattungsfähig.

    (BGH 6.11.14, I ZB 38/14, Abruf-Nr. 176260)

     

    Sachverhalt

    Die in Freising bei München ansässige Klägerin K machte gegen die Beklagte B vor dem LG Hannover einen Unterlassungsanspruch geltend. K beauftragte in München ansässige Rechtsanwälte damit, sie im Prozess zu vertreten. Im Gerichtsverfahren fand ein früher erster und ein weiterer Termin statt. In beiden Terminen vertrat der Unterbevollmächtigte UB die K.

     

    K beantragte, die Gebühren des UB in Höhe von knapp 1.700 EUR gegenüber der kostentragenden Beklagten B festzusetzen. Die fiktiven Reisekosten für ihren Hauptbevollmächtigten HB zu den Terminen in Hannover errechnete K basierend auf einer Flugreise zum Tarif „Economy Flex“ mit rund 1.000 EUR pro Termin, also rund 2.000  EUR insgesamt. Das LG setzte die Kosten für den UB auf knapp 1.300 EUR fest. Die sofortige Beschwerde der K wies das OLG zurück. Der BGH hat die Rechtsbeschwerde teilweise für begründet erachtet.