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  • · Fachbeitrag · Regierungsentwurf KostRÄG 2021

    Anrechnung der mehrfachen Geschäftsgebühr auf einheitliche Verfahrensgebühr soll gedeckelt werden

    | Nach dem Regierungsentwurf (RegE) für ein Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 [KostRÄG 2021]) vom 16.9.20 soll die Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr gedeckelt werden. Der folgende Beitrag zeigt, wie sich die beabsichtigten Änderungen bei der Anrechnung von mehrfach angefallenen anwaltlichen Geschäftsgebühren auswirken. |

    1. Problem

    In der Rechtsprechung ist derzeit umstritten, wie zu verfahren ist, wenn mehrere Gebühren auf dieselbe Gebühr anzurechnen sind. Die Frage stellt sich insbesondere, wenn ein Rechtsanwalt in verschiedenen Angelegenheiten Geschäftsgebühren verdient hat und die Angelegenheiten in ein einheitliches gerichtliches Verfahren übergehen, in dem nur eine Verfahrensgebühr anfällt.

     

    MERKE | Gerade in Familiensachen sind solche Anrechnungskonstellationen an der Tagesordnung. Dies ist der Fall, wenn der Anwalt in den einzelnen Familiensachen außergerichtlich zunächst gesondert tätig wird und diese Gegenstände später im Verbund nach § 16 Nr. 4 RVG zu einer Angelegenheit zusammengefasst werden. Aber auch bei einer objektiven Klagehäufung spielt dies eine große Rolle.