Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · PKH/VKH

    Gerichtskosten: Streitgenosse ohne PKH haftet gegenüber dem mit PKH nur beschränkt

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Vielfach tritt in der anwaltlichen Praxis ein häufig unterschätztes Kostenrisiko auf: Bei Streitgenossenschaften mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erhält nur einer PKH/VKH. Die Landeskasse nimmt dann den vermögenden Streitgenossen wegen der gesamten Gerichtskosten in Anspruch. Bei Gesamtschuldverhältnissen löst eine vollständige Inanspruchnahme des zahlungsfähigen Streitgenossen regelmäßig Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB aus. Damit würde die prozesskostenhilfebedürftige Partei mittelbar doch belastet werden.

     

    • Ausgangsfall

    Die Beklagten B 1 und B 2 werden gemeinsam verklagt. Die gesamten Gerichtskosten betragen 4.000 EUR. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben, sodass jede Partei 50 % der Kosten trägt.

    B 1 erhält PKH (§ 122 ZPO). B 2 ist vermögend und erhält keine PKH. Damit entfallen auf die Beklagten insgesamt 2.000 EUR Gerichtskosten (= 50 % von 4.000 EUR). Im Innenverhältnis haften B 1 und B 2 als Gesamtschuldner grundsätzlich jeweils zur Hälfte, also mit je 1.000 EUR.

     

    1. Unzulässige Vorgehensweise in der Praxis

    In der Praxis nimmt die Landeskasse oft B 2 über die Zweitschuldnerhaftung auf den gesamten Betrag von 2.000 EUR in Anspruch. Das hat zur Folge, dass nunmehr B 2 nach § 426 Abs. 1 BGB von B 1 den Betrag in Höhe von 1.000 EUR als Ausgleich verlangen könnte. B 1 würde dadurch trotz gewährter PKH mittelbar belastet, was dem Schutzzweck des § 122 ZPO widerspricht.

     

    MERKE — § 122 ZPO schützt die bedürftige Partei (B 1) umfassend vor einer Kostenbelastung. Dieser Schutz wird unterlaufen, wenn der vermögende Streitgenosse voll in Anspruch genommen wird und anschließend im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs Rückgriff nimmt. Insofern ist § 31 Abs. 3 GKG auch im Verhältnis mehrerer Erstschuldner anzuwenden (OLG Celle, AGS 13, 130).

     

    2. Richtige Vorgehensweise

    Die Landeskasse darf B 2 nur in Höhe seines internen hälftigen Anteils in Anspruch nehmen, also mit 1.000 EUR. § 31 Abs. 3 GKG verhindert somit, dass B 1 über den Umweg des Gesamtschuldnerausgleichs belastet wird. So bleibt der Schutz der PKH gewahrt. Ergebnis: B 1 zahlt 0 EUR, da er durch die PKH vollständig geschützt ist. B 2 zahlt 1.000 EUR. Die restlichen 1.000 EUR trägt die Landeskasse.

     

    Beachten Sie — Materiell-rechtlich haftet der vermögende Streitgenosse (B 2) nur in dem Umfang für die Gerichtskosten, der seinem Anteil im Innenverhältnis entspricht. Maßgeblich ist insoweit § 426 Abs. 1 BGB, wonach Gesamtschuldner im Zweifel zu gleichen Teilen haften. Im Ausgangsfall führt dies unter Berücksichtigung der Kostenentscheidung (Kostenaufhebung) zu einer Begrenzung auf ein Viertel der Gerichtskosten, somit auf 1.000 EUR.

     

    Checkliste — Handlungsempfehlungen

    • Prüfen Sie bei mehreren Streitgenossen frühzeitig die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Möglichkeit von PKH/VKH.
    • Achten Sie auf die gerichtliche Kostenentscheidung, da diese unmittelbaren Einfluss auf die Haftungsquote hat.
    • Überprüfen Sie Kostenrechnungen der Landeskasse kritisch auf ihre Vereinbarkeit mit § 122 ZPO und § 31 GKG. Insbesondere ist bei Zweitschuldnerrechnungen zu kontrollieren:
      • ob PKH bewilligt wurde,
      • ob die Kostenquote zutreffend berechnet ist,
      • ob die Landeskasse den zulässigen Haftungsumfang überschreitet.
    • Fehlerhafte Kostenansätze können mittels Erinnerung oder Beschwerde angegriffen werden (§ 66 GKG).
    • Berücksichtigen Sie im Innenverhältnis (Mandantenberatung) mögliche Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB. Weisen Sie darauf hin, dass eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung trotz PKH/VKH nicht grenzenlos durchsetzbar ist. Die interne Haftungsverteilung gewinnt somit erheblich an Bedeutung.
     

    Muster — Erinnerung gegen den Kostenansatz

    In dem Kostenansetzungsverfahren wegen der Kostenrechnung der Landeskasse vom …, erhebe ich namens und in Vollmacht des Kostenschuldners Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG und beantrage:

    • 1. Die Kostenrechnung der Landeskasse vom … wird aufgehoben bzw. abgeändert wie unter Ziffer 2 dargestellt.
    • 2. Hilfsweise wird beantragt: Die Kostenforderung gegen meinen Mandanten wird auf den Betrag von … EUR reduziert, hilfsweise ist die Kostenrechnung insoweit zu berichtigen, als die Inanspruchnahme meines Mandanten auf seinen im Innenverhältnis zu tragenden Anteil zu beschränken ist.
    • 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

    Begründung

    Die Kostenrechnung ist dem Grunde nach bzw. der Höhe nach fehlerhaft, weil sie meinen Mandanten als Kostenschuldner mit einem Betrag in Anspruch nimmt, der seinen tatsächlichen Innenanteil übersteigt (vgl. § 31 GKG, § 122 ZPO).

     

    Dem durch PKH/VKH begünstigten Streitgenossen kommt nach § 122 ZPO der Schutz gegen eine Kostenbelastung zu. Dieser Schutz würde unterlaufen, wenn der vermögende Streitgenosse – mein Mandant – über seinen Innenanteil hinaus in Anspruch genommen würde und anschließend über den Gesamtschuldnerausgleich Rückgriff gegenüber der PKH-/VKH-Partei nimmt. § 31 Abs. 3 GKG ist daher im Verhältnis der Kostenschuldner anzuwenden, um eine mittelbare Belastung der PKH-Partei zu verhindern. Vorliegend wurden folgende konkrete Fehler gemacht:

    • Ansatz von … EUR an Stelle des zutreffenden Innenanteils von … EUR;
    • Unzureichende Berücksichtigung der Kostenaufhebung aus der gerichtlichen Kostenentscheidung.

     

    Die Kostenrechnung ist aufgrund dieser Fehler insgesamt nicht tragfähig. Zur Überprüfung der zulässigen Haftungsquote verweise ich auf die gerichtliche Entscheidung vom …, Az: …, sowie auf die Bescheide über PKH/VKH vom …. Diese Unterlagen befinden sich in der Gerichtsakte. Aufgrund der dargelegten Rechts- und Tatsachenlage ist die Kostenrechnung aufzuheben und – soweit erforderlich – entsprechend dem Innenverhältnis zu berichtigen.

     

    Hilfsweise ist der Erinnerung stattzugeben und die Landeskasse anzuweisen, eine berichtigte Kostenrechnung zu erstellen, die den Innenanteil meines Mandanten berücksichtigt.

     

    Gez. Rechtsanwalt

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2026 | Seite 125 | ID 50859333