· Fachbeitrag · PKH/VKH
Gerichtskosten: Streitgenosse ohne PKH haftet gegenüber dem mit PKH nur beschränkt
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Vielfach tritt in der anwaltlichen Praxis ein häufig unterschätztes Kostenrisiko auf: Bei Streitgenossenschaften mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erhält nur einer PKH/VKH. Die Landeskasse nimmt dann den vermögenden Streitgenossen wegen der gesamten Gerichtskosten in Anspruch. Bei Gesamtschuldverhältnissen löst eine vollständige Inanspruchnahme des zahlungsfähigen Streitgenossen regelmäßig Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB aus. Damit würde die prozesskostenhilfebedürftige Partei mittelbar doch belastet werden.
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Die Beklagten B 1 und B 2 werden gemeinsam verklagt. Die gesamten Gerichtskosten betragen 4.000 EUR. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben, sodass jede Partei 50 % der Kosten trägt. |
B 1 erhält PKH (§ 122 ZPO). B 2 ist vermögend und erhält keine PKH. Damit entfallen auf die Beklagten insgesamt 2.000 EUR Gerichtskosten (= 50 % von 4.000 EUR). Im Innenverhältnis haften B 1 und B 2 als Gesamtschuldner grundsätzlich jeweils zur Hälfte, also mit je 1.000 EUR. |
1. Unzulässige Vorgehensweise in der Praxis
In der Praxis nimmt die Landeskasse oft B 2 über die Zweitschuldnerhaftung auf den gesamten Betrag von 2.000 EUR in Anspruch. Das hat zur Folge, dass nunmehr B 2 nach § 426 Abs. 1 BGB von B 1 den Betrag in Höhe von 1.000 EUR als Ausgleich verlangen könnte. B 1 würde dadurch trotz gewährter PKH mittelbar belastet, was dem Schutzzweck des § 122 ZPO widerspricht.
MERKE — § 122 ZPO schützt die bedürftige Partei (B 1) umfassend vor einer Kostenbelastung. Dieser Schutz wird unterlaufen, wenn der vermögende Streitgenosse voll in Anspruch genommen wird und anschließend im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs Rückgriff nimmt. Insofern ist § 31 Abs. 3 GKG auch im Verhältnis mehrerer Erstschuldner anzuwenden (OLG Celle, AGS 13, 130). |
2. Richtige Vorgehensweise
Die Landeskasse darf B 2 nur in Höhe seines internen hälftigen Anteils in Anspruch nehmen, also mit 1.000 EUR. § 31 Abs. 3 GKG verhindert somit, dass B 1 über den Umweg des Gesamtschuldnerausgleichs belastet wird. So bleibt der Schutz der PKH gewahrt. Ergebnis: B 1 zahlt 0 EUR, da er durch die PKH vollständig geschützt ist. B 2 zahlt 1.000 EUR. Die restlichen 1.000 EUR trägt die Landeskasse.
Beachten Sie — Materiell-rechtlich haftet der vermögende Streitgenosse (B 2) nur in dem Umfang für die Gerichtskosten, der seinem Anteil im Innenverhältnis entspricht. Maßgeblich ist insoweit § 426 Abs. 1 BGB, wonach Gesamtschuldner im Zweifel zu gleichen Teilen haften. Im Ausgangsfall führt dies unter Berücksichtigung der Kostenentscheidung (Kostenaufhebung) zu einer Begrenzung auf ein Viertel der Gerichtskosten, somit auf 1.000 EUR.
Checkliste — Handlungsempfehlungen |
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Muster — Erinnerung gegen den Kostenansatz |
In dem Kostenansetzungsverfahren wegen der Kostenrechnung der Landeskasse vom …, erhebe ich namens und in Vollmacht des Kostenschuldners Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG und beantrage:
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Begründung Die Kostenrechnung ist dem Grunde nach bzw. der Höhe nach fehlerhaft, weil sie meinen Mandanten als Kostenschuldner mit einem Betrag in Anspruch nimmt, der seinen tatsächlichen Innenanteil übersteigt (vgl. § 31 GKG, § 122 ZPO).
Dem durch PKH/VKH begünstigten Streitgenossen kommt nach § 122 ZPO der Schutz gegen eine Kostenbelastung zu. Dieser Schutz würde unterlaufen, wenn der vermögende Streitgenosse – mein Mandant – über seinen Innenanteil hinaus in Anspruch genommen würde und anschließend über den Gesamtschuldnerausgleich Rückgriff gegenüber der PKH-/VKH-Partei nimmt. § 31 Abs. 3 GKG ist daher im Verhältnis der Kostenschuldner anzuwenden, um eine mittelbare Belastung der PKH-Partei zu verhindern. Vorliegend wurden folgende konkrete Fehler gemacht:
Die Kostenrechnung ist aufgrund dieser Fehler insgesamt nicht tragfähig. Zur Überprüfung der zulässigen Haftungsquote verweise ich auf die gerichtliche Entscheidung vom …, Az: …, sowie auf die Bescheide über PKH/VKH vom …. Diese Unterlagen befinden sich in der Gerichtsakte. Aufgrund der dargelegten Rechts- und Tatsachenlage ist die Kostenrechnung aufzuheben und – soweit erforderlich – entsprechend dem Innenverhältnis zu berichtigen.
Hilfsweise ist der Erinnerung stattzugeben und die Landeskasse anzuweisen, eine berichtigte Kostenrechnung zu erstellen, die den Innenanteil meines Mandanten berücksichtigt.
Gez. Rechtsanwalt |