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  • · Fachbeitrag · PKH und VKH

    Verantwortung im Nachprüfungsverfahren: Neue Wege, Haftungsfälle zu vermeiden

    von RA U.W. Hauskötter, Dortmund

    | Die Mandatierung des Anwalts für das Bewilligungsverfahren in Prozesskostenhilfe (PKH)- oder Verfahrenskostenhilfe (VKH)-Sachen endet nicht automatisch mit der gerichtlichen Bewilligungsentscheidung. Unabhängig von einem Hauptsachemandat bleibt der Anwalt auch im Nachprüfungsverfahren verantwortlich und muss dem Gericht etwaige Veränderungen der Bewilligungsvoraussetzungen mitteilen. Eine Entscheidung des OLG Brandenburg (15.11.13, 9 WF 209/13, Abruf-Nr. 143387 ) eröffnet neue Wege, diese Beteiligungspflicht zu vermeiden - wie, erläutert der folgende Beitrag. |

    1. Prüfverfahren: Zustellungen auch über den Anwalt

    Anwälte werden seit Jahren zunehmend mit einem Problem konfrontiert, das sich aus einer Mandatierung in einem PKH- oder VKH-Verfahren ergibt:

     

    • Beispiel - Nachprüfungsverfahren nach Mandatsabschluss

    Mandant M mandatierte Anwalt A mit einer PKH-Bewilligung. A stellte für M den Antrag auf PKH-Gewährung. Nachdem die Kostenhilfe gewährt wurde, führte A das Mandat in der Hauptsache vor dem Gericht. Das Verfahren wurde beendet.

     

    Deutlich später führt der Rechtspfleger R ein PKH-Überprüfungsverfahren gemäß § 120a Abs. 3 S. 2 ZPO durch. Dabei stellt das Gericht an M adressierte Schriftstücke über den ursprünglich mandatierten A zu. Die Schreiben fordern M dazu auf, seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären. A hat bereits seit langer Zeit keinen Kontakt mehr zu M. Unter seiner alten Adresse ist er nicht mehr erreichbar. A hat den Eindruck, das Gericht mache es sich leicht, indem er in einem nach seiner Ansicht abgeschlossenen Mandat als Zustellungsbevollmächtigter „missbraucht“ werde. Gleichzeitig befürchtet er, dass durch eine nicht rechtzeitige Information des M eine Aufhebung der PKH droht - mit Rückzahlungsverfügungen für M. Dann könnte sich auch ein Problem für A ergeben, wenn er es nämlich versäumt hatte, eine neue Anschrift des M rechtzeitig zu ermitteln oder diesen darauf hinzuweisen, Adresswechsel auch ihm mitzuteilen.