· Fachbeitrag · PKH
Muss der beigeordnete Rechtsanwalt erhaltene Vorschüsse zurückzahlen?
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Wird die PKH-Bewilligung aufgehoben (§ 124 ZPO), ist die Frage, ob der beigeordnete Rechtsanwalt die bereits aus der Staatskasse gezahlten Vorschüsse nach §§ 47, 55 RVG zurückzahlen muss. Außerdem ist zu klären, welche Auswirkungen es hat, wenn der Anwalt erst im laufenden Verfahren erkennt, dass seine Mandantschaft den Sachverhalt unzutreffend dargestellt hat. Beide Fragen hat das OLG Hamburg beantwortet.
Sachverhalt
Der Klägerin war PKH unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts bewilligt worden. Grundlage des PKH-Antrags war die Behauptung, der Beklagten seien zwei Darlehen gewährt worden. Erst nach Zustellung der Klage stellte sich aufgrund der Klageerwiderung und einer E-Mail der Mandantin heraus, dass tatsächlich keine Darlehen, sondern Investitionen in ein gemeinsames Geschäftsmodell vorgelegen hatten. Dennoch nahm der beigeordnete Rechtsanwalt den bereits anberaumten Verhandlungstermin wahr und erhielt hierfür einen weiteren Vorschuss aus der Staatskasse. Nach rechtskräftiger Aufhebung der PKH wegen unrichtiger Angaben (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) verlangte die Staatskasse beide gezahlten Vorschüsse zurück. Hiergegen wandte sich der beigeordnete Rechtsanwalt mit Erinnerung und Beschwerde. Das OLG Hamburg gab der Beschwerde nur teilweise statt (21.4.26, 4 W 88/26, Abruf-Nr. 254477).
Entscheidungsgründe
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Aufhebung der PKH nicht automatisch zum Verlust der Anwaltsvergütung führt. Erlangt der beigeordnete Rechtsanwalt jedoch im laufenden Verfahren sichere Kenntnis von einem unrichtigen PKH-Vortrag und lässt er gleichwohl weitere Gebühren entstehen, kann die Staatskasse die hierfür gezahlten Vorschüsse jedoch zurückfordern.
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