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  • · Fachbeitrag · Mehrere Antragsteller

    Vertretung durch einen Anwalt: Mehrkosten durch getrennte Prozesse nicht immer missbräuchlich

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    • 1. Ein Kostenfestsetzungsverlangen kann als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen denselben Antragsgegner vorgegangen sind.
    • 2. Ein Kostenfestsetzungsverlangen ist nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn die von demselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Antragsteller den Antragsgegner zeitlich gestaffelt in Anspruch nehmen und ihr Vorgehen dazu bestimmt und geeignet ist, das Prozessrisiko insgesamt zu reduzieren.
    • 3. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gelten unabhängig von den konkreten Umständen stets als zweckentsprechend verursachte Kosten (§ 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 ZPO).

    (BGH 20.05.14, VI ZB 9/13, Abruf-Nr. 141814)

     

    Sachverhalt

    Die Antragstellerin (Ast) nahm die Antragsgegnerin (Ag) im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Verbreitung einzelner, in einem Artikel über sie und ihren Lebensgefährten in einer Zeitschrift enthaltener Behauptungen sowie eines Fotos in Anspruch. Das LG gab dem Antrag durch Beschluss statt und erlegte der Ag die Verfahrenskosten auf. Vorprozessual hatten die Ast und ihr Lebensgefährte die Ag mit Schreiben ihrer gemeinsamen Prozessbevollmächtigten abgemahnt. Die Ag hatte die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zurückgewiesen. Wenig später stellten die Prozessbevollmächtigten der Ast und ihres Lebensgefährten der Ag die einstweilige Verfügung zu und forderten sie auf, dem Lebensgefährten gegenüber eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Dies lehnte die Ag ab. Der Lebensgefährte beantragte daraufhin wegen derselben Wort- und Bildberichterstattung vor dem LG ebenfalls den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Auch diesem Antrag entsprach das LG. Die Ag legte gegen keine der beiden einstweiligen Verfügungen Widerspruch ein.

     

    In ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die Ast als Vergütung zur Festsetzung angemeldet: eine 1,3-Verfahrensgebühr aus 65.000 EUR nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer von 1.761,08 EUR. Die Rechtspflegerin entsprach dem Antrag. Auf die sofortige Beschwerde der Ag änderte das OLG den Kostenfestsetzungsbeschluss und setzte die von der Ag an die Ast zu erstattenden Kosten auf 1.178,34 EUR fest. Die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ast vor dem BGH war erfolgreich. Die sofortige Beschwerde der Ag, die von einem missbräuchlichen Verhalten der Ast ausgeht, wurde zurückgewiesen.