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  • · Nachricht · Leserforum

    Wer hat im Kostenfestsetzungsverfahren das Antragsrecht?

    | FRAGE: Der Kläger K wurde zunächst von Rechtsanwalt A vertreten. Gemäß der Kostengrundentscheidung aus dem Jahr 2018 muss der Beklagte die Kosten des Verfahrens tragen. Im Jahr 2024 stellt der neue Rechtsanwalt B unter Vorlage einer aktuellen Vollmacht des K einen Antrag gemäß § 104 ZPO, weil A seinerzeit einen Kostenfestsetzungsantrag versäumt hatte. Muss A dem K überhaupt eine entsprechende Rechnung für seine Tätigkeit erteilt haben, die nun als Grundlage für die Festsetzung dienen kann? |

     

    ANTWORT von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock (Koblenz): Nein, die Kostenfestsetzung muss erfolgen. Die Kosten sind nicht für die Bevollmächtigten, sondern ‒ hier ‒ zugunsten des Klägers festzusetzen. Für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch ist es zudem unerheblich, ob der Mandant die aus dem Anwaltsvertrag geschuldete Vergütung bereits gezahlt oder zumindest eine Rechnung darüber erhalten hat.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2024 | Seite 98 | ID 49991903