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  • · Nachricht · Leserforum

    Kann später KFA Anwaltsregress begründen?

    | FRAGE: Der Kanzlei wurde im Oktober 2023 ein bereits Ende Mai 2021 eingereichter Kostenfestsetzungsantrag (KFA) zugestellt. Eine Prüfung ergab, dass der Antrag korrekt war. Die Problematik liegt jedoch in der Verzinsung. Da diese ab Antragstellung beginnt, sind nun Zinsen für mehr als zweieinhalb Jahre zu zahlen, nur weil das Gericht den Antrag nicht bearbeitet hat. Die Frage ist, ob man sich hiergegen zur Wehr setzen kann. |

     

    Antwort von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock (Koblenz): Nein! Jede Partei weiß, dass sie im Unterliegensfall die Kosten tragen muss. Sie hat die Möglichkeit, die Kosten ohne einen KFA selbst auszurechnen und an den Gegner zu überweisen. Gerade in Berufungssachen spielt dies eine Rolle, wenn es um die Kosten der ersten Instanz geht. Die einzige Möglichkeit, dies zu umgehen, besteht darin, bereits vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses (KFB) Zahlungen auf den zu erwartenden KFB zu leisten, zumindest Teilzahlungen.

     

    Beachten Sie | Der Fachkräftemangel ist auch schon längst in der Justiz angekommen. Gerade Kostenfestsetzungsangelegenheiten bleiben daher bei den Gerichten länger liegen und werden erst spät entschieden. Aus Anwaltssicht besteht m. E. die Pflicht, diesen Umstand dem Mandanten mitzuteilen und die Kostenlast ggf. vor einem KFB zu berechnen. Anderenfalls stellen die Zinsen einen Schaden dar, den der Anwalt dem Mandanten erstatten muss.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2023 | Seite 202 | ID 49777571