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  • · Fachbeitrag · Kostenverteilung

    „Baumbach’sche Kostenformel“ in Anerkenntnisurteil nach Klagerücknahme und Anerkenntnis

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | In der Praxis steht oftmals die Frage im Mittelpunkt, wie Verfahrenskosten gerecht verteilt werden können, wenn ein Kläger die Klage gegen einen Gesamtschuldner zurücknimmt und der andere Gesamtschuldner die Klage anerkennt. Eine Entscheidung des OLG Hamm zeigt, dass dabei eine Kostenverteilung nicht nach dem Grundsatz der Gesamtschuldnerschaft zu erfolgen hat, sondern anteilig nach Kopfteilen, basierend auf einem fiktiven Streitwert. |

     

    • Ausgangsfall (OLG Hamm 13.12.24, I-8 W 35/24, Abruf-Nr. 250009)

    Der Kläger hatte zwei Beklagte als Gesamtschuldner in einem Mahnverfahren auf Zahlung in Anspruch genommen. Nach Widerspruch der Beklagten wurde das Verfahren an das Prozessgericht abgegeben. Während des Verfahrens nahm der Kläger die Klage gegen einen der Beklagten zurück, während der andere Beklagte die Klage anerkannte. Die Rechtshängigkeit gegenüber dem zurückgenommenen Beklagten entfiel daraufhin rückwirkend. Die Klage blieb jedoch anhängig. Die Kostenentscheidung erfolgte nach der sog. „Baumbach’schen Kostenformel“. Dabei wurden die Kosten anteilig nach Kopfteilen verteilt. Der Kläger legte gegen die Kostenentscheidung erfolglos Beschwerde ein.

     

    1. Die Bedeutung der „Baumbach’schen Kostenformel“

    Die „Baumbach’sche Kostenformel“ wird angewendet, wenn mehrere Parteien beteiligt sind und unterschiedliche Verfahrensausgänge vorliegen. Sie dient dazu, die Kosten anteilig und gerecht zu verteilen. Die wesentlichen Aspekte der Anwendung sind dabei: